Books by Andreas Zack

Research paper thumbnail of Das Ende des Zweiten Triumvirates und die Amtsgewalten des Imperator Caesar Divi filius (Octavianus) in der politischen Ordnung Roms (43-27 v. Chr.) (2022)

PubliQation.com, 2022

Der Inhalt der Monographie "journalistisch" aufgearbeitet: Es gibt in der römischen Geschichte d... more Der Inhalt der Monographie "journalistisch" aufgearbeitet:
Es gibt in der römischen Geschichte diese stillen Kipppunkte, an denen kein Schwert klirrt – und doch die Ordnung kippt. Einer dieser Punkte liegt, so zeigt Andreas Zack, an einem Herbsttag des Jahres 32 v. Chr., als Octavian vor dem Bellonatempel auf dem Marsfeld die feierliche Kriegseröffnung gegen Kleopatra vollzieht. Mit diesem Schritt, so die provokante, quellennah begründete These, endet das Zweite Triumvirat – nicht am 31. Dezember 33, sondern im Spätsommer/Herbst 32 v. Chr.
Wer die übliche Rechnung im Kopf hat, muss umdenken. Gewiss: Die lex Titia vom 27. November 43 v. Chr. begründete das Triumvirat als außerordentliches Staatsamt; im Vertrag von Tarent (September/Oktober 37) verständigten sich die Machthaber – Octavian, Antonius, Lepidus – auf eine Verlängerung um weitere fünf Jahre. In der arithmetischen Perspektive späterer Handbücher ergab das: Ende 33. Doch diese Zahl ist, zeigt Zack, kein überliefertes Datum, sondern ein modernes Konstrukt: Die antiken Autoren – Augustus in den Res Gestae und Appian – widersprechen einander nicht; sie rechnen anders (in vollen Jahren), und sie wissen, dass das Amt im Jahr 32 kollabierte.
Der Clou liegt in der Kombination von Chronologie und Verfassungswirklichkeit. Zwischen Januar und der Ratifizierung von Tarent beanspruchten die Triumvirn ihr Amt ohne neues, förmliches Mandat – mit stiller Duldung der römischen Körperschaften; genau deshalb konnte Augustus später mit gutem Gewissen schreiben, er sei „per continuos annos decem“ Triumvir gewesen: eine runde, römische Jahreszählung, die den Bruch von 32 verdeckt, aber nicht leugnet.
Zacks Zuschnitt hat etwas Befreiendes: Er entlastet die Quellen von jenem Widerspruch, den wir ihnen gern andichten. Zwischen Res Gestae und Appian klafft – folgt man dieser Lesart – kein Abgrund; man muss die Zahlen nur dort ablesen, wo sie stehen: auf politischen Kalendern, nicht auf Taschenrechnern. Appians Angaben zur Dauer sind, so Zack, sekundäre, runde Interpretationswerte; entscheidend ist, dass Tarent regulär auf ein Ende 32 zielte, während die Realität es ein paar Monate früher besiegelte.
Der Mechanismus des Endes ist bestechend schlicht: Das Triumvirat war eine Samtherrschaft der Kooperation – ein Amtstitel, der nur so lange trug, wie alle Drei ihn gemeinsam trugen. Spätestens in der zweiten Jahreshälfte 32 zerbrach dieser Konsens. Damit erlosch nicht nur das Amt, sondern auch dessen Amtsgewalt; eine „freie“ Fortexistenz der Gewalt ohne Amtstitel – die klassische Ausweichfigur – hat es nicht gegeben. Octavian blieb nicht „heimlicher Triumvir“ bis 27. Das Triumvirat starb an der politischen Entzweiung seiner Inhaber.
Und was trug Octavian dann? Nicht das Phantom einer fortgesetzten Triumviralgewalt, sondern eine anders begründete Kommandogewalt: Mit der lex de bello indicendo erhielt er ein förmliches imperium für den Ägyptenkrieg; unmittelbar danach schworen die Soldaten Italiens und der westlichen Provinzen den Treueid auf ihn – ein Akt, der die neue Lage nicht nur militärisch, sondern öffentlich-rechtlich markierte. Es ist diese Verschiebung – vom Kollegialamt zur personal gebundenen Kriegsgewalt –, die Zacks Erzählung das Rückgrat gibt.
Die Folge ist ein klare Linie bis 27 v. Chr.: Nach dem dreifachen Triumph im August 29 endeten nach römischer Norm alle bis dahin bestehenden Militärimperien Octavians. Erst dann verlieh das Volk – „consensus universorum“ – ein neues imperium, jenes in den Res Gestae retrospektiv mit „potens rerum omnium“ umschriebene Bündel, das Octavian im Januar 27 – noch als Konsul – demonstrativ niederlegte und in die Verfügung von Senat und Volk „überführte“. Der Satz vom „leges et iura populi Romani restituit“ wird hier nicht zur Pose, sondern zum Scharnier, an dem die republikanische Dramaturgie in den Prinzipat übergeht.
Mommsens mächtige Hypothese von einer „außerordentlichen konstituierenden Gewalt“ der Triumvirn, die über das reguläre Ende hinauswirkte, hält dieser Lesart nicht stand. Sie scheitert, so Zack, an Augustus’ eigener Semantik: Wer behauptet, die Triumviralgewalt habe bis 27 getragen, muss erklären, warum derselbe Augustus auf zehn zusammenhängende Jahre pocht – und warum Cassius Dio Octavian im Jahr 32 keineswegs amtlos auftreten lässt, sondern mit sella curulis, dem sichtbaren Insigne regulärer imperiale Autorität.
Zack zieht hier eine elegante Trennlinie: Amtsbezeichnung und Amtsgewalt sind in Rom zwar trennbar (man denke an die tribunicia potestas), aber nicht beliebig kombinierbar. Das Triumvirat war Titel und Modus – ohne Kollegialität keine Kompetenz. Sobald der Titel politisch untragbar wurde, verfiel auch die spezifische Gewalt; was bestand, war eine neue, ausdrücklich verliehene Kommandogewalt – mit einem anderen Namen.
Ein übersehenes Detail verleiht der Konstruktion zusätzlichen Halt: Der rituelle Lanzenwurf der fetiales vor dem Bellonatempel, der die Kriegseröffnung formal markiert, wird bei Augustus und Cassius Dio nicht als Folklore erzählt, sondern als rechtsbegründender Akt, der Octavians imperium für den Ägyptenkrieg verankert. Dieser Akt, so die These, erklärt besser als jeder Verweis auf „fortgesetzte Triumviralgewalt“, warum Octavian 32/31 handlungsfähig ist und bleibt.
Mit der Verlegung des Fokus weg vom 31. Dezember 33 rückt eine zweite Beobachtung ins Licht: das praenomen imperatoris. Was als Ehrenrecht des Namens begann – seit 43 v. Chr. von Octavian geführt – wurde, so Zack, zum elastischen Mantel, unter dem jeweils neu zugeschnittene imperia lagen: nach 43, nach 32, nach 29, nach 27 – die gleiche Anrede, doch veränderter Inhalt. Die Form bleibt, die Gewalt verschiebt sich. Damit erklärt sich, warum die Außenhaut der augustäischen Selbstdarstellung so stabil wirkt und der Kern doch mehrfach wechselt.
Die Konsequenz ist nicht klein: Verschiebt man den Endtermin des Triumvirats ins Jahr 32, entschlackt sich der Übergang zum Prinzipat. Der Weg vom Bürgerkriegskommandeur zum primus führt dann nicht über „heimliche Fortdauer“ eines Kollegialamtes, sondern über öffentlich sichtbare, schrittweise neu legitimierte Kompetenzen: Kriegsimperium (32/31), Triumph und Entladung der alten Befehlsgewalten (29), Volksverleihung eines neuen, universalen imperium (späte 20er) – und schließlich die dramaturgische Deponierung dieser Macht im Januar 27. Der Prinzipat erscheint so weniger als Staatsstreich, mehr als eine politisch-juristische Choreografie, die an römische Formen anschließt.
Selbst Numismatik und Fasten geraten in dieser Perspektive in Ordnung: Dass die Fasti im Jahr 37 die Triumvirn nennen – ohne Iteration –, unterstreicht die faktische Fortführung des Amtes vor der späteren Bestätigung; dass Antonius 32 noch als Triumvir auftritt, passt in eine Lage, in der die Selbstbeschreibung den Auseinanderfall der politischen Wirklichkeit überholt – bis der Bellona-Moment den Schnitt setzt. Kein Putsch, kein Nacht- und Nebelakt; eher ein öffentliches Abschminken einer Form, die ihren Trägern abhanden gekommen ist.
Am Ende steht ein Satz, der wie ein Keil in die Gegenwartsgewohnheit fährt: „Das Triumvirat endete im Spätsommer 32 v. Chr.“ Man kann dagegen nachrechnen – und wird merken, dass das Rechnen hier Teil des Problems war. Zack plädiert für Ockhams Messer: der Deutung ohne Zusatzannahmen, die ohne Widerspruch in der antiken Überlieferung auskommt und die auffälligen Merkmale der Evidenz ohne Verrenkung erklärt. Weniger Prämissen, mehr Quellenkontakt – so entsteht aus einem altbekannten Stoff eine neue, plausible Erzählung.
Man könnte das eine philologische Feinarbeit nennen. Es ist mehr. Es ist ein politischer Realismus auf antikem Boden. Denn Zacks Rekonstruktion macht sichtbar, wie sehr die römische Ordnung vom Vollzug lebt: vom Eid, vom Ritual, vom Titel, vom Konsens – und wie rasch diese Ordnung verblasst, wenn die Tragenden auseinandergehen. In dieser Beobachtung liegt die eigentliche Gegenwartsstärke der Studie: Sie löst die römische Verfassung aus dem Schema des starren Normtextes und zeigt sie als handelnde Praxis. Erst dann leuchtet der Übergang in den Prinzipat – nicht als „Erfindung“ eines Genies, sondern als präzise gespielte Sequenz.

Die Rezensionen zum Buch, soweit bekannt: Sven Günther, Marburger Beiträge zur Antiken Handels-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte 40, 2022, 265-267, Markéta Melounová, Journal on European History of Law 14,1, 2023, 233-234, M. Wissemann, in Forum Classicum 4, 2023, 377f und Frolov, Roman. "Andreas Zack, Das Ende des zweiten Triumvirates und die Amtsgewalten des Imperator Caesar Divi filius (Octavianus) in der politischen Ordnung Roms (43–27 v. Chr.). Übersehene, vergessene und neue Überlegungen zur Deutung von Augustus, Res Gestae 7,1; 25,2 und 34,1, in: Historische Zeitschrift, vol. 322, no. 2, 2026, pp. 446-448. https://doi.org/10.1515/hzhz-2026-1083

Research paper thumbnail of Forschungen über die rechtlichen Grundlagen der römischen Außenbeziehungen während der Republik bis zum Beginn des Prinzipats I. - X. (= GFA 14-20, 2011-2017)
In dieser Datei sind die Teile I. bis X. der "Forschungen über die rechtlichen Grundlagen der röm... more In dieser Datei sind die Teile I. bis X. der "Forschungen über die rechtlichen Grundlagen der römischen Außenbeziehungen während der Republik bis zum Beginn des Prinzipats" in einer Datei zusammengefasst. Die einzelnen Beiträge erschienen von 2011 bis 2017 in der Internetzeitschrift "Göttinger Forum für Altertumswissenschaften Die ursprüngliche Paginierung der einzelnen Beiträge wurde beibehalten. Die Absicht dieser "monographischen" Zusammenfassung der einzelnen Publikationen in einem "Sammelband" ist es, dass es dem Leser nun möglich ist, mit der Suchfunktion den Text der "Forschungen I.-X." unter systematischen Gesichtspunkten gezielt zu durchsuchen. Dies ersetzt quasi den Index zu den Publikationen. Mag sein, dass dies die Rezeption der Publikationen für die Leserschaft erleichtert. Andreas Zack, Köln

Eine Rezension zu der Artikelserie "Forschungen 1-10" hat Ed. Vera-Cruz Pinto (Lissabon) in der Zeitschrift Interpretatio Prudentium 5,1 (2020) 205-215 veröffentlicht.

Zack hat die römische Außenwelt als personenrechtlich organisierte, hierarchische Statusordnung rekonstruiert und damit ein neues Deutungsraster für die Republik vorgelegt. Gegen die communis opinio seit Heuss zeigt er: amicitia und amicitia et societas sind förmliche Statusverträge, deditio ist ein vertragsgebundener Prozess unter fides; foedus ist die höherwertige Beurkundung, nicht die einzige Vertragsform. So wird Außenpolitik als Rechts- und Statuspolitik sichtbar, die die ständische Binnenordnung nach außen fortsetzt. Zacks System verbindet Recht und Soziologie: Klientel-/Netzwerkmodelle erhalten ein juristisches Rückgrat, Quellenlektüren werden mess- und vergleichbar. Diese kohärente, quellennahe Neuvermessung verschiebt die Ordnungskategorien der Republikgeschichte – von Staat-zu-Staat-Verkehr zu Integration von Personen und Gemeinwesen in eine römische Binnenordnung. Das Ergebnis ist ein paradigmatisches Angebot mit hoher Erklärungskraft und interdisziplinärer Strahlkraft.

Abschließende Anmerkungen zur Differenz zwischen communis opinio und der Analyse Andreas Zacks in der Deutung römischer Außenbeziehungen:

In der Forschung zur römischen Außenpolitik der Republik dominiert bis heute eine communis opinio, die in den Arbeiten von Alfred Heuss begründet wurde und in zeitgenössischen Deutungen wie z.B. der von Paul Burton, Clifford Ando fortwirkt u.a. Ihr gemeinsamer Nenner ist die Vorstellung, dass Begriffe wie amicitia, socii oder foedus primär als politisch-diplomatische Etiketten fungierten, nicht aber als präzise rechtliche Kategorien. Die amicitia erscheint hier als Ausdruck freundschaftlicher Beziehungen, die form- und vertragslos bestehen konnten; das foedus als feierlicher Vertrag, dessen politischer Wert oft symbolischer war als rechtlich bindend.
Diese Sichtweise sieht die Außenbeziehungen Roms als Ausdruck eines ideologisch verklärten Hegemonialverhaltens, das rechtliche Begriffe zur Stabilisierung asymmetrischer Machtverhältnisse instrumentalisiert. In dieser Perspektive tritt das Recht hinter seine politische Funktion zurück – als "Ornament" einer von Gewalt gestützten Expansion.
Demgegenüber stellt Andreas Zack in einer Artikelserie die Grundlagen dieser Deutung radikal in Frage. Er rekonstruiert auf Basis einer breiten Quellenauswertung – von Inschriften über Senatsbeschlüsse bis zu literarischen Zeugnissen – eine rechtsförmige Struktur römischer Außenkontakte, die von Beginn an auf juristische Definitionen von Status und Zugehörigkeit zielte.
Zentral ist dabei Zacks Nachweis, dass Begriffe wie amicitia, societas oder amicitia et societas keineswegs formlos oder symbolisch gemeint waren, sondern eigenständige Vertragsformen mit klar umrissenen Bedingungen, Verfahren und rechtlichen Konsequenzen darstellen. Sie beruhen auf der individuellen oder kollektiven Verleihung eines Personenstandes in der römischen Ordnung – z.B. amicus populi Romani – und sind damit Voraussetzung jeder regulierten Beziehung, nicht deren Folge. Das foedus ist dabei keine übergeordnete Kategorie, sondern eine mögliche Vertragsform neben anderen (z. B. pactio, sponsio, deditio) – nicht das Ursprungsmodell, dem spätere, „abgespeckte“ Formen folgten.
Mit dieser Neubewertung bricht Zack das evolutionäre Modell der communis opinio auf: Die römische Außenpolitik entwickelte sich nicht von rechtlich fundierten Verträgen (foedera) zu bloßen diplomatischen Freundschaften (amicitiae), sondern war von Anfang an ein System sozialer Inklusion durch Recht – in unterschiedlichen Intensitätsgraden, aber stets auf Basis juristisch fassbarer Formen. Recht war nicht Hülle, sondern Strukturprinzip römischer Expansion.
Diese Perspektive zwingt dazu, die verbreitete Rede vom „römischen Imperialismus“ grundlegend zu hinterfragen. Denn sie beruht auf dem Missverständnis, Rom habe wie ein moderner Staat imperiale Kontrolle über andere „Staaten“ ausgeübt. Tatsächlich jedoch funktionierte Rom nicht als Staat unter Staaten, sondern als soziales Ordnungsgefüge, das Fremde über das Recht in das eigene System einschloss.

Research paper thumbnail of Andreas Zack, Studien zum “Römischen Völkerrecht”. Kriegserklärung, Kriegsbeschluss, Beeidung und Ratifikation zwischenstaatlicher Verträge, internationale Freundschaft und Feindschaft während der römischen Republik bis zum Beginn des Prinzipats (2001 2. Aufl. Göttingen 2007).
Zack untersucht, wie die Römer Kriege ankündigten, wie sie Verträge schlossen und wer diese Schri... more Zack untersucht, wie die Römer Kriege ankündigten, wie sie Verträge schlossen und wer diese Schritte innenpolitisch anordnete. Der zeitliche Rahmen reicht von der frühen Republik bis zum Beginn des Prinzipats. Im Zentrum stehen die Formen der diplomatischen Kriegserklärung, der Vertragsabschluss (foedus) und ihre römische „Hausseite“ – Senat, Volk, Magistrate. Aus dieser Verknüpfung gewinnt er Grundprinzipien des römischen Verständnisses von zwischenstaatlicher Bindung.
Sein Zugriff beginnt mit Quellenkritik: Die literarischen Berichte – vor allem Livius und Dionysios von Halikarnass – sind spät, mischen Stoffe und widersprechen einander in Details. Gerade diese Brüche nutzt Zack, um Rituale und Zuständigkeiten neu zu ordnen. So herauspräpariert er das ius fetiale, die Priesterregeln für Krieg und Verträge, als einen religiösen Rechtsrahmen, der nicht alles zwischenstaatliche Handeln erfasste, aber für bestimmte Fälle zwingend war. Die fetiales trugen die religiösen Akte, während säkulare Gesandte die Politik verhandelten. Entscheidend: Die feierliche Anrufung der Götter beschloss die völkerrechtliche Kriegserklärung – erst später eröffneten Rituale wie der Lanzenwurf die tatsächlichen Feindseligkeiten; der Lanzenwurf war also kein Teil der Erklärung, sondern der rituellen Kriegseröffnung nach innen und außen. Das erklärt, warum Dionysios den Lanzenwurf im diplomatischen Ablauf nicht kennt und Livius’ Darstellung wie eine Montage wirkt.
Wer entschied darüber, dass Rom in den Krieg zog? Die verbreitete Vorstellung, das Volk habe mit einer lex de bello indicendo stets zuerst den Krieg „beschlossen“, korrigiert Zack deutlich. Die lex de bello schuf vor allem ein militärisches Kommando, also die Befugnis eines Magistraten, Krieg zu führen und Truppen auszuheben. Sie ordnete weder die diplomatische Kriegserklärung an noch musste sie chronologisch davor liegen. In der Praxis bereitete der Senat den Inhalt dieser Volksabstimmung vor, bestimmte Gebiet oder Gegner und ließ einen Konsul den bereits vorformulierten Antrag ins Volk tragen – nicht selten, nachdem die strategische Entscheidung im Senat längst gefallen war. Die Reihenfolge variierte: Manchmal wurden erst die Provinzen gelost und dann die lex beschlossen, manchmal umgekehrt, um eine Personalabstimmung zu vermeiden. In großen Koalitionskriegen konnte ein allgemeiner Volksbeschluss mehrere Kommandos auslösen; die konkrete Zuweisung der „Provinzen“ erledigte der Senat.
Zudem zeigt Zack die Flexibilität des Systems: Häufig griff man nicht zu einer neuen lex de bello, sondern weitete bestehende Kommandos aus – durch Senatsbeschluss, teils auch durch Befugnisse der Feldherren im Defensivfall. Gerade in der späten Republik wurden viele Kriege auf Grundlage bereits bestehender Provinzkommandos begonnen; eine neue lex de bello war dann unnötig und erscheint folgerichtig kaum in der Überlieferung. Gleichwohl blieb der Volksbeschluss als Option erhalten und wurde in politisch heiklen Momenten genutzt – etwa wenn man innenpolitisch Rückhalt signalisieren wollte.
Mit dem Übergang zum Prinzipat verschob sich der Schwerpunkt weiter: Das imperium maius des Augustus band die Handlungsspielräume der Statthalter, während der Prinzeps selbst eigenständig Anordnungen zur Kriegsführung geben konnte. Damit wandelte sich die alte Balance zwischen Senat, Volk und Feldherrn zugunsten des neuen politischen Zentrums.
Im zweiten großen Themenblock nimmt Zack „Freundschaft“ (amicitia) unter die Lupe. Der verbreitete Mythos einer formlosen, vertragslosen amicitia wird bei ihm brüchig. In vielen Fällen stand am Anfang einer dauerhaften Beziehung ein förmlicher Feldherrnvertrag – im Feld geschlossen, später in Rom in irgendeiner Form bestätigt. Mit der Ratifikation wurden wechselseitige Pflichten, mindestens Frieden oder Neutralität, auf Dauer gestellt. Für Rom war diese Form attraktiv: Sie band flexibel, ohne Rom auf starre Inhalte festzulegen, und schuf zugleich eine stabile Basis, auf die man in künftigen Konflikten politisch und rechtlich pochen konnte. Beispiele reichen von Syphax und Massinissa über Gades und Attalos bis zu Aitolern, Messenien und Elis.
Damit unterläuft Zack die These, amicitia entstehe „einfach so“ aus freundlichem Verkehr oder bloßem Gesandtschaftsaustausch. Was Heuß als vertragslos deutet, zeigt sich bei genauerem Hinsehen oft als Verhältnis, das auf einem (ggf. befristeten) Feldherrn-foedus beruht, dem in Rom die nötige Bestätigung zuteil wurde – nicht immer durch einen eigenen Volksakt, sondern häufig en bloc mit der Abnahme der Amtsgeschäfte. Politisch konnte zwar mit dem Vorwurf iniussu populi gearbeitet werden, doch rechtlich blieb die Bandbreite der Ratifikationsformen größer, als das Schema „ohne Volksbefehl = unverbindlich“ glauben lässt.
Besonders instruktiv ist der Blick auf Rhodos. Die traditionelle Deutung sieht hier seit langem eine echte „Freundschaft ohne Vertrag“. Zack zeigt, dass die Lage komplexer war: Rhodos vermied zwar eine umfassende, dauerhafte Selbstbindung (summaciva), doch daraus folgt nicht, dass die römisch-rhodische Beziehung völlig formlos gewesen wäre. Vielmehr ist zu prüfen, wo konkrete, wenn auch begrenzte Bindungen bestanden und wie Rom solche Spielräume politisch nutzte.
Aus alledem ergibt sich Zacks Antwort auf das Schlagwort der „natürlichen Feindschaft“ Roms gegenüber allen Nichtvertragspartnern. Diese Formel taugt nicht zur Beschreibung römischer Rechtsanschauung. Für die Römer entstanden bindende zwischenstaatliche Verpflichtungen nur dort, wo sie durch Eid oder eidähnliche Akte gegenüber den eigenen Göttern förmlich fixiert waren; entsprechend galt das ius fetiale – mitsamt Pflicht zur formellen Kriegserklärung – im Kern gegenüber Vertragspartnern, nicht gegenüber der ganzen übrigen Welt. Aus einem einmal begründeten Vertragsverhältnis erwuchsen nach römischem Verständnis zudem weiterwirkende Pflichten (Neutralität, Friedensgebot u. a.), auch wenn nicht jeder Aspekt ausdrücklich im Vertragstext stand. Die Vorstellung eines generellen Grundzustands der Feindschaft ist deshalb ein modernes Zerrbild, das die religiös-rechtliche Logik der römischen Bindungen verfehlt.
Die Quintessenz: Roms Außenpolitik war rituell fundiert und zugleich politisch elastisch. Die diplomatische Kriegserklärung folgte priesterlich-religiösen Formen, die reale Kriegsführung stützte sich auf Kommandogewalt, die mal durch Volksgesetz, mal durch Senatslenkung, mal durch Erweiterung bestehender Befugnisse erzeugt wurde. Dauerhafte „Freundschaften“ waren selten formlos, sondern in der Regel vertraglich ausgelöst und innerrömisch abgesichert. Und wo kein Vertrag bestand, folgte daraus keine automatische Feindschaft – wohl aber ein Fehlen jener besonderen Pflichten, die die Römer als religiös bekräftigte Bindungen nur gegenüber Verbündeten anerkannten.

Rezensionen, soweit bekannt:

K.-H. Ziegler, ZRG Rom. Abt. 122, 2005, 267-270.
L. Loreto, Gnomon 78, 2006, 85-87.
S. Albert, Vox Latina 46, 2010, 464-465.

Papers by Andreas Zack

Research paper thumbnail of 508 oder 348 v. Chr.? Der erste römische-karthagische Vertrag im Spiegel der Quellenkritik: Datierung, Kontext, Überlieferung

MARBURGER BEITRÄGE ZUR ANTIKEN HANDELS-, WIRTSCHAFTSUND SOZIALGESCHICHTE, 2025

This article re-examines the date of the “first” Roman–Carthaginian treaty transmitted by Polybiu... more This article re-examines the date of the “first” Roman–Carthaginian treaty transmitted by Polybius (Histories 3.22; Staatsverträge des Altertums 2 no. 121). While Polybius anchors the treaty in the inaugural year of the Roman Republic (508 BC) through a deliberately constructed synchronism, the annalistic tradition—most explicitly Diodorus and later Livy/Orosius—associates the first formal treaty with 348 BC. The study develops a source-critical alternative to the prevailing early dating by combining document criticism with topographical, institutional, and diplomatic-historical analysis, asking which historical configuration the treaty text itself presupposes. Particular weight is given to the treaty’s “Latium clause” (Ardea, Antium, Laurentum, Circei, Tarracina), where comparative literary evidence is comparatively rich and internal anachronisms can be tested most rigorously. The argument integrates (1) the problematic appearance of Tarracina—both in terms of toponymy and its implied political status as a Latin community under Roman protection—(2) the institutional setting implied by Polybius’ report that the bronze treaty tablets were kept in the aediles’ treasury, and (3) the notable silence of continuous early Roman narratives about any such treaty at the Republic’s beginning. Taken together, these considerations support the conclusion that Polybius may preserve a largely authentic text, yet misdates it: the “first” treaty is more plausibly placed in 348 BC. This redating yields a coherent sequence of four Roman–Carthaginian treaty acts (348; ca. 343/341; 306; 278 BC), which also aligns naturally with Livy’s formulas of third and fourth “renewals” (tertio/quarto renovatum).

Der Beitrag untersucht die Datierung des „ersten“ römisch-karthagischen Vertrages, der bei Polybios (hist. 3,22; StVA 2 Nr. 121) im Wortlaut überliefert und von diesem synchronistisch in das erste Konsulatsjahr der Republik (508 v. Chr.) eingeordnet wird. Ausgehend von der auffälligen Divergenz zur annalistischen Tradition (v. a. Diodor 16,69,1; Liv. 7,27,2; Oros. 3,7,1), die den ersten Vertragsschluss in das Jahr 348 v. Chr. setzt, entwickelt die Studie eine quellenkritische Alternative zur verbreiteten Frühdatierung. Methodisch verbindet sie Dokumentenkritik mit topographischen, institutionsgeschichtlichen und diplomatiehistorischen Überlegungen und fragt danach, welche politische Konstellation der Vertragstext selbst voraussetzt. Im Zentrum steht der latinische Abschnitt des Vertrages (Ardea, Antium, Laurentum, Circei, Tarracina), weil hier die Parallelüberlieferung besonders dicht ist und sich Anachronismen am schärfsten greifen lassen. Argumentativ werden u. a. die problematische Nennung Tarracinas (Toponymie und politischer Status), das institutionelle Umfeld der von Polybios genannten Verwahrung im Aerarium der Ädilen sowie das Schweigen zusammenhängender Frühgeschichtsdarstellungen zum angeblichen Vertragsschluss am Beginn der Republik zusammengeführt. Auf dieser Basis wird eine konsistente Rekonstruktion vorgeschlagen, nach der Polybios zwar den Vertragstext korrekt tradiert, seine Datierung jedoch verfehlt: Der Text gehört plausibel in das Jahr 348 v. Chr. und bildet den Auftakt einer kohärenten Viererreihe römisch-karthagischer Vertragsakte (348; ca. 343/341; 306; 278 v. Chr.), die sich zudem mit den livianischen Formeln tertio/quarto renovatum stimmig verbinden lässt

Research paper thumbnail of Titus Quinctius Flamininus Antwort auf die Forderungen des Aetolers Phaineas bei den Friedensverhandlungen im Tempe-Tal (197 v. Chr.) Interpretatio Prudentium 9, 1-2, 2024, 73-109.

Interpretatio Prudentium 9, 2024

„Nicht Beute, sondern Menschen“ – Flamininus im Tempe-Tal (Zusammenfassung in journalistischer Fo... more „Nicht Beute, sondern Menschen“ – Flamininus im Tempe-Tal (Zusammenfassung in journalistischer Form):

Es ist ein strenger Morgen im Tempe-Tal, 197 v. Chr. Die Luft riecht nach Staub und Papier – nach Verträgen, die schon damals so spröde waren wie heute. Ein Aetoler, Phaineas, verlangt vom geschlagenen Makedonenkönig Philipp V. die Rückgabe thessalischer Städte. Titus Quinctius Flamininus, Roms junger Sieger, sagt höflich, aber bestimmt: Theben ja – den Rest vorerst nicht. Und dann tut er etwas Ungewöhnliches für einen Feldherrn: Er verwandelt Kriegserfolg in Rechtsfrage. Das Drama, das folgt, dreht sich weniger um Speere als um Begriffe: Was ist „Beute“? Wer ist „Person“? Und wer entscheidet darüber?
Der Schlüssel liegt in einer Unterscheidung, die sich durch die antike Welt zieht und doch modern anmutet: erobern oder sich ergeben. Theben, so Flamininus, sei mit Waffengewalt genommen – damit falle die Stadt unter die Beuteteilungsklausel, die Rom und die Aitoler einst vereinbart hätten. Larisa Kremaste, Echinos und Pharsalos hingegen hätten sich freiwillig unter römischen Schutz gestellt; sie seien keine Beute – und deshalb jetzt Sache für Verfahren, nicht für Verteilung. Das klingt trocken, ist aber politisch hochbrisant: Flamininus verschiebt die Entscheidung vom Lagerfeuer der Sieger in die Gremien Roms. Nicht hier, nicht heute – der Senat wird sprechen.
Um die Pointe zu verstehen, lohnt der Blick in eine Formel, die uns Livius überliefert. In der deditio versichert die unterlegene Stadt: Wir geben uns und alles, was wir sind, in eure dicio – und der römische Magistrat antwortet: „Ich nehme an.“ Ein sprachlicher Akt, der einen Statuswechsel bewirkt: aus Feinden – „Nicht-Personen“, rechtlos, tötbar – werden dediticii, rechtlich mindergestellt, doch anerkannt. Wer sich ergibt, wird wieder „Jemand“; wer erobert wird, bleibt „Etwas“. Genau daraus folgt: Dediticii sind nicht als Kriegsbeute verfügbar, sondern Gegenstand eines geordneten Entscheidungsverfahrens. So juristisch schlicht, so zivilisatorisch groß.
Der Autor rekonstruiert daraus Flamininus’ Linie: Theben – erobert – darf als Beute nach Vertrag an die Aitoler gehen. Die übrigen Städte – deditiert – entziehen sich der Beutelogik: Über ihr Schicksal kann nicht der Feldherr allein befinden; es bedarf des institutionellen Zusammenspiels von Senat, Magistrat (und, wo nötig, Volk). Genau deshalb lässt Flamininus offen, verweist nach Rom und macht klar: Die anstehende Entscheidung wird ihrer Natur nach eine politische sein, nicht die Exekution einer Vertragsautomatik. Ein Sieg wird in Verfahren verwandelt – für Griechenland eine Zumutung, für Rom Staatsräson.
Wie das in der Praxis aussieht, zeigen zwei Fallstudien: Thisbe in Böotien und die ligurischen Stateller. In Thisbe entschied Rom nach der deditio nicht pauschal, sondern differenziert: Restitution der einen, Privilegierung der anderen, Verkauf in die Sklaverei für die dritte Gruppe; das Ganze in einem förmlichen Zusammenspiel von vor Ort handelndem Magistrat und römischem Senat. Ergebnis: Deditio bedeutet nicht Gnade oder Rache, sondern Justiz – hart, oft grausam, aber regelgeleitet.
Der Stateller-Fall liefert den Gegenbeweis durch Skandal. Konsul Marcus Popillius Laenas lässt sich die Deditio erklären, entwaffnet – und versklavt dennoch. Rom ist entsetzt. Der Senat ordnet Freilassung, Rückgabe des Geraubten, Wiederausrüstung an; später wird gegen Popillius sogar ermittelt. Der Präzedenzwert ist klar: Die deditio eröffnet keinen Freibrief für den Feldherrn, sondern bindet ihn politisch und – für römische Verhältnisse – rechtlich an ein Verfahren, dessen Oberaufsicht der Senat reklamiert.
Damit zurück ins Tempe-Tal. Phaineas pocht auf den alten Vertrag von 212/211 v. Chr.: Rom die beweglichen Güter, Aitolien die Städte – so die grobe Faustformel. Flamininus kontert doppelt: Erstens sei dieses Bündnis durch den aitolischen Separatfrieden mit Philipp (206 v. Chr.) erloschen; zweitens – selbst wenn es fortgälte – beträfe die Klausel nur eroberte Städte. Die thessalischen Städte aber seien „freiwillig in römische Gewalt“ gekommen. Das ist juristische Haarspalterei mit hohem politischem Ertrag: Sie degradiert den Vertrag vom Automatismus zur Option und gewinnt Zeit, um Griechenland nach römischen Vorstellungen zu ordnen.
Dass ausgerechnet Hugo Grotius – der Vater des modernen Völkerrechts – aus dieser Episode später eine Lehre über Restitution im Frieden zieht, passt ins Bild: Wer „Beute“ hat, kann sie rückgewähren; wer aber durch Übereinkunft in eine neue Ordnung getreten ist, wird nicht einfach „zurückversetzt“. Grotius liest in Flamininus’ Argumentation eine frühe Unterscheidung zwischen Rückgabe und Neubegründung von Herrschaftsverhältnissen.
Der Text bettet diese juristische Feinarbeit in den großen politischen Ablauf: Nach Kynoskephalai sondiert Flamininus rasch den Frieden, der – entgegen aitolischen Maximalforderungen – Makedonien als Puffer im Norden erhalten soll. Philipp V. fügt sich taktisch und verweist strittige Punkte gleichfalls an den Senat – noch ein Schachzug, der die Bühne von der militärischen Allianz in die römischen Institutionen verlegt. Dass die Aitoler darüber Jahre später so erbost sind, dass sie Antiochos III. ins Land rufen, gehört zur Tragikgeschichte einer Bündnisdiplomatie, die sich im Spiegel der Rechtsform verkannt fühlt.
Zugleich rekonstruiert der Beitrag die prekäre Vertragsbiografie: Die amicitia et societas von 212/211 v. Chr. wird durch den aitolischen Separatfrieden 206 v. Chr. aus römischer Sicht suspendiert; im Zweiten Makedonischen Krieg entsteht 199 v. Chr. de facto eine neue Kooperation – jedoch ohne klare, vom Senat gebilligte Wiederinkraftsetzung des alten Foedus. In dieser Grauzone gedeihen Missverständnisse. So ist erklärlich, warum die Aitoler noch 195 v. Chr. Pharsalos mit Verweis auf den Ur-Vertrag fordern: Sie lesen Kontinuität, wo Rom einen Neustart sieht.
Was bleibt als „Resultat“? Erstens: Der Vertrag von 212/211 v. Chr. legitimiert im Jahr 197 v. Chr. nur noch eine begrenzte Beutezuweisung – Theben als eroberte Stadt. Zweitens: Deditio ist keine Kapitulation ins Nichts, sondern eine Aufnahme in das prozedurale Herz der römischen Herrschaft: Magistrat vor Ort, Senat in Rom, bisweilen das Volk – und erst dieses Verfahren bestimmt das Schicksal der dediticii. Drittens: Flamininus’ berühmte Zurückhaltung war keine Schwäche, sondern Strategie: Er hielt den Konflikt offen, bis die „Freiheit der Griechen“ 196 v. Chr. verkündet werden konnte – ein rhetorischer Triumph, hinter dem ein hartes, institutionelles Management stand.
Und heute? Man könnte sagen: Flamininus lehrt uns die zähe Moderne der römischen Republik. Macht wird gezähmt durch Form, Sieg wird gebunden durch Verfahren. Zwischen „res“ und „persona“ passt ein einziger Satz – „Ich nehme an“ – und dieser Satz verwandelt Feinde in Rechtssubjekte. Der Feldherr als Jurist wider Willen; das Recht als politische Waffe – aber eine, die, richtig geführt, das Blut spart. „Nemo dat quod non habet“ – niemand kann geben, was er nicht hat: Wer keine Beute hat, kann auch keine Städte verschenken. Flamininus wusste das. Und die Aitoler mussten es lernen.
Am Ende bleibt die elegante Brutalität einer Ordnung, die human wirkt, weil sie formal ist. Der römische Weg, könnte man feuilletonistisch sagen, war die Kunst, mit Worten Städte zu halten – und mit Verfahren Siege zu konservieren. Nicht jede Stadt war Beute; manche waren, nach ihrer eigenen Übergabe, schlicht: ein Fall. Und Fälle, das wusste Rom, gehören vor den Senat.

Research paper thumbnail of C. IULIUS CAESAR UND HYRKANUS II. ÜBERLEGUNGEN ZUR CHRONOLOGISCHEN ABFOLGE DER DOKUMENTE BEI FLAVIUS JOSEPHUS ANT. 14,10,2–10 (190–222) UND ANT. 14,8,5 (145–148); Electrum 25 2018 147-185.pdf

Electrum. Journal of Ancient History, 2018

The key thesis of this essay is, that in the documentary excursus of the 14 th book, Josephus too... more The key thesis of this essay is, that in the documentary excursus of the 14 th book, Josephus took the official titles of Caesar from the text of his sources. The titles of Caesar were perfectly understandable to the contemporaries of the original documents in respect of their chronological statement. If one approaches the texts of Josephus with this perspective, then the documents can be put into a chronological order that gives a conclusive historical and political sense. Only from the backward point of view of Josephus (and also of today reader) the titles of Caesar confusing. As a result, Josephus presented the documents in a chronological, confused order because he had the documents as a loose collection of deeds, and because he did not understand their datings. But this was negligible with regard to Josephus' apologetic intention, as he was concerned not with a historically accurate arrangement of the documents in their correct chronological order, but with proof that the Romans had in the past repeatedly granted the Jews special privileges. For this purpose, Josephus' chosen manner of presenting the documents was perfectly adequate. With this result, a further argument for the latest interpretation – elaborated by Miriam Pucci Ben Zeev (1998) – is now obtained, that Josephus' direct or indirect sources for the documents in the 14 th book of the antiquitates Iudaicae were authentic documents. A systematic overview of the reconstructed chronology and sequence of documents and the individual titles of Caesar 48–44 BCE can be found in the chronological table at the end of the article.




Die Kernthese dieses Aufsatzes ist, dass Josephus die in den Dokumenten bzw. Dokumentenreferaten begegnenden Titulaturen Caesars dem Text seiner Vorlagen entnahm und dass diese Titulaturen Caesars für die Adressaten der ursprünglichen Schriftstücke
in ihrer chronologischen Aussage verständlich waren.
Mit dieser These bricht der Autor dieses Beitrages mit sämtlichen Interpretationen seit Johann Tobias Krebs (1718–1782), die stets annahmen, dass der Text der Handschriften in den entsprechenden Partien verderbt
sei und deshalb konjiziert werden müsse. Nähert man sich den Texten aber mit der hier eingenommenen Perspektive, dann können die Dokumente in eine chronologische Reihenfolge gebracht werden, die einen schlüssigen historischen und politischen Sinn ergeben. Erst aus der rückwärtigen Sicht des Josephus (und auch der des heutigen Interpreten) waren die Titulaturen bzw. Datierungen seiner Vorlagen verwirrend. Dies führte dazu, dass Josephus die Texte, weil er die Dokumente - quasi als lose Blattsammlung – ungeordnet vorliegen hatte und weil er die Datierungen seiner Vorlagen nicht
verstand, in einer heillosen chronologischen Verwirrung präsentierte. Dies war aber in Hinsicht auf die apologetische Darstellungsabsicht des Josephus ein zu vernachlässigender Aspekt, da es ihm hier nicht um eine historisch exakte Anordnung der Dokumente in ihrer korrekten Reihenfolge ging, sondern vornehmlich um den Nachweis, dass die Römer in der Vergangenheit die Juden mehrfach mit besonderen Privilegien ausgezeichnet hatten. Für diesen Zweck war die von ihm gewählte Art der Präsentation der Dokumente
vollkommen ausreichend. Mit der Kernthese dieser Abhandlung ist nun zugleich ein neues Indiz für die zuletzt von Miriam Pucci Ben Zeev (1998) ausführlich entwickelte Deutung gewonnen, dass die mittel- oder unmittelbaren Vorlagen des Josephus auch für den Teil der mit Caesar verbundenen Dokumente authentische Aktenstücke waren. Denn die Texte wurden in Hinsicht auf die Titulaturen Caesars ausschließlich im Kontext ihrer Abfassungszeit geschrieben und genügten in späterer Zeit nicht mehr den Erfordernissen einer eindeutigen Zeitbestimmung, weshalb sie Josephus aus historischer Unkenntnis in der falschen Abfolge präsentierte. Darin erkennt der Autor dieses Beitrages nun ein gewichtiges Indiz für die historische Authentizität der von Josephus im Zusammenhang mit Caesar zitierten und referierten Schriftstücke.
Am Ende des Aufsatzes und vordem Literaturverzeichnis fi ndet der Leser zur schnellen Orientierung eine tabellarische Übersicht über die im Folgenden rekonstruierte chronologische Abfolge der Dokumente.

Research paper thumbnail of Forschungen ... X. Teil: Gesamtschau und die wesentlichen Zusammenhänge in den „Forschungen I-IX“, GFA 20 (2017) 113-126.
Der Text zeigt, dass die Römer ihre Außenbeziehungen nicht wie modernes „Völkerrecht“ zwischen so... more Der Text zeigt, dass die Römer ihre Außenbeziehungen nicht wie modernes „Völkerrecht“ zwischen souveränen Staaten verstanden, sondern als Einordnung von Einzelpersonen und Gemeinschaften in die eigene römische Rechts- und Sozialordnung. Beziehungen zu Rom erzeugten einen Personenstatus (etwa als amicus, socius oder dediticius), der rechtliche Sicherheit im Alltag und die Grundlage für weitere Regelungen bot. Darauf fußte eine hierarchische Systematik von Grundformen: deditio, hospitium, amicitia sowie amicitia et societas; erst nach dieser Statusverleihung wurden konkrete Inhalte per pacta oder dem feierlich höherwertigen foedus ausgestaltet. Die häufig vertretene Meinung, „Freundschaft“ (amicitia) sei bloß eine formlose politische Nähe, weist der Autor zurück: amicitia und amicitia et societas seien selbst förmliche Vertragsvarianten; „societas“ allein sei meist nur Kurzform für amicitia et societas. Damit widerspricht der Text der klassischen Deutung von Alfred Heuss, der „förmliche“ Verträge im Wesentlichen auf das foedus verengt und amicitia als oft formlos einstuft.
Besonders umgedeutet wird die deditio: Sie ist nicht bloß eine totale Selbstunterwerfung ohne Verpflichtungen für Rom, sondern Teil eines mehrstufigen, letztlich vertraglichen Prozesses. Das unterlegene Gemeinwesen bleibt als handlungsfähiges Rechtssubjekt bestehen; die formelhafte Übertragung der römischen Oberhoheit (dicio) schließt anschließende Absprachen ein, die das Verhältnis weiter präzisieren. In diesem Rahmen bedeutet fides ursprünglich nicht moralische Milde, sondern den allgemeinen römischen Rechtsgrundsatz, dass jeder mit anerkanntem Status – Römer wie Fremder – Schutz und Berechenbarkeit genießt; die moralische Aufladung entstand erst später in politischer Selbstdarstellung. Insgesamt ergibt sich so ein konsistentes, statusbasiertes System römischer „Staatsverträge“, das asymmetrische, aber rechtlich geordnete Beziehungen schafft und die Außenwelt als abgestuften Teil der römischen Ordnung begreift.

Wenn man aus dem Ergebnis der "Forschungen" 1- 10 ein Axiom für vormoderne Gesellschaftsordnungen oder auch nur die römische Gesellschaftsordnung herleiten möchte, könnte das Axiom in etwa folgendermaßen lauten (wobei die Systematik des römischen Bürgerrechts cum suffragio und sine suffragio hinzugedacht werden müsste):

"Zugehörigkeit in vormodernen und imperialen Ordnungen konstituiert sich nicht durch territoriale Einheit oder formale Gleichheit, sondern durch funktional abgestufte, relationale Statusverhältnisse – in einem Ordnungsraum, der kein festes Außen kennt, sondern nur unterschiedlich integrierte Formen von Teilhabe, wobei das „Fremde“ nicht als eigenständiger politischer Raum existiert, sondern als das Noch-Nicht-Ordnunghafte im Gegensatz zur kulturell verfassten Welt."

Research paper thumbnail of Forschungen ... IX Teil: Die Beteiligung des populus Romanus beim Abschluss von Verträgen Roms mit der Außenwelt – die Systematik und die Etappen ihrer historischen Entwicklung, GFA 20 (2017) 39-111.
Zacks These lässt sich knapp so formulieren: Der spätrepublikanische Lehrsatz „nullum foedus iniu... more Zacks These lässt sich knapp so formulieren: Der spätrepublikanische Lehrsatz „nullum foedus iniussu populi“ ist sachlich zeitlos richtig, aber sein Inhalt wurde in der modernen Forschung – unter dem Einfluss der Darstellung bei Sallust und Livius – zu eng gelesen. „Iussus populi“ meint nicht notwendig einen eigenständigen Gesetzgebungsakt (lex/plebiscitum) zu jedem einzelnen foedus, sondern bezeichnet in erster Linie die Zustimmung des römischen Volkes zur magistratischen Handlung des Vertragsabschlusses. Diese Zustimmung konnte auf zwei Wegen erfolgen: entweder gezielt in einem auf die konkrete Handlung bezogenen Beschlussverfahren der Komitien oder mittelbar en bloc im Rahmen der allgemeinen Amtsentlastung und/oder Billigung der acta eines Obermagistrats. Liest man die Quellen unter dieser doppelten Perspektive, schwindet der Widerspruch zwischen Rechtsprinzip und ungleichmäßiger Überlieferung: Das Prinzip gilt, die Form seiner Umsetzung variierte.
Von hier aus entfaltet Zack seine Argumentation gegen die verbreitete Gleichsetzung „iussus populi = stets lex“. Zunächst verweist er auf die Quellenlage, die nur für relativ wenige Verträge ein eigenes komitiales Beschlussverfahren ausdrücklich bezeugt, während umgekehrt mehrere foedera dauerhafte Gültigkeit ohne gesonderte Volksabstimmung erlangten. Solche Befunde sind keine bloßen Zufallslücken, sondern spiegeln unterschiedliche Verfahrensvarianten: Der iussus konnte dem foedus vorausgehen (Bewilligung), ihm nachfolgen (Billigung) oder eben implizit in der en-bloc-Bestätigung der Amtsführung liegen. Gerade diese Normalform der mittelbaren Anerkennung ist in narrativen Texten weniger auffällig dokumentierbar, erklärt aber, warum die Zahl der explizit bezeugten Volksbeschlüsse gering ist.
Exemplarisch zeigt sich die gezielte Beteiligung des Volkes dort, wo der Ablauf minutiös greifbar ist. Das Lutatius-foedus (241 v. Chr.) wurde ohne vorherigen Volksauftrag abgeschlossen und vom Volk abgelehnt; anschließend kam es zu einem modifizierten Vertrag – eine Konstellation, die demonstriert, dass das Volk einzelne Inhalte steuern und konditionieren konnte, wenn es als Versammlung angerufen wurde. Gleichzeitig folgt daraus, dass der ursprüngliche Abschluss ohne iussus populi noch nicht verbindlich war – genau das, was der Lehrsatz fordert.
Zack betont jedoch, dass diese „komitiale Sonderbehandlung“ nicht der Regelfall war. Gerade in der mittleren Republik erfolgte die volkstümliche Zustimmung in der Regel nachträglich und pauschal: Die acta des Magistrats – darunter auch foedera – wurden en bloc bei der Amtsentlastung „getragen“, also anerkannt. Erst mit dieser Anerkennung war das Gemeinwesen „religione obligatum“ – ein Befund, der die Bindungsbedürftigkeit des Volkes wahrt, ohne ein ständiges Einzelgesetz zu unterstellen.
Diese Lesart harmoniert auffallend gut mit Ciceros berühmter Formulierung in Balb. 34: Der populus Romanus könne „iniussu suo nullo pacto“ religiös gebunden werden. Cicero selbst lässt für den Fall Gades (78 v. Chr.) offen, ob es sich um Erneuerung oder Neuabschluss handelte, und er bestreitet die Gültigkeit des foedus nicht – obwohl ein ausdrücklicher Volksbeschluss fehle. Gerade dieser doppelte Befund – strikte Bindung nur mit iussus und gleichzeitiges Offenlassen der Form dieses iussus – konserviert die Ambivalenz der älteren Praxis.
Zugleich arbeitet Zack die historische Einengung der Verfahrensvarianten im 1. Jh. v. Chr. heraus. In dieser Zeit setzte sich als Lebenswirklichkeit immer stärker durch, dass – sofern ein eigenständiges Verfahren stattfand – der iussus vor der Beeidung in Rom eingeholt wurde. Die Überlieferung bietet nun keine sicheren Beispiele mehr für foedera, die vor einem iussus populi abgeschlossen wurden. Aus dieser Praxis speist sich die spätere Rechtsauffassung, wie sie Livius (und Sallust) normativ zugespitzt präsentieren: foedera nur nach vorherigem iussus senatus und iussus populi. Diese Darstellung verwischt rückprojizierend die ältere doppelte Möglichkeit, macht aber verständlich, weshalb die Forschung das „iussus = lex“-Paradigma so hartnäckig übernahm.
Dass „iussus populi“ begrifflich mehr ist als „lex“, untermauert Zack durch einen breiten Belegkranz zur allgemeinen Funktionsweise des iussus im republikanischen Staatsrecht: Das Volk ordnet an, verleiht Kompetenzen, bestätigt Wahlen, bindet oder entbindet – und zwar im formalisierten komitialen Verfahren submota contione und in der Langform der promulgierten rogatio, aber ebenso in anderen Anerkennungsformen. Die materielle Wirkung ist der rote Faden: Der iussus macht die Handlung ratum und erzeugt Bindung – die Rechtsform (lex, plebiscitum, en-bloc-Billigung) ist variabel. So wird erklärlich, wie dasselbe Wortfeld „iubere/iussus“ einmal gesetzesförmig, einmal legitimierend erscheint, ohne dass das Bindungsprinzip preisgegeben würde.
Besonders instruktiv ist der von Zack wiederholt herangezogene Kontrast zwischen der normativen Idealform des foedus (mit fetialen Riten, Eidspruch, religiöser Selbstverfluchung) und der sponsio-Praxis (z. B. Pax Caudina). Gerade hier insistieren die Quellen darauf, dass ohne iussus populi kein foedus möglich sei; statt eines foedus kommt es dann zu einer sponsio, die nur die Bürgen, nicht den populus bindet. Anders gesagt: Die Bindung des Gemeinwesens entsteht nicht aus der Technik des Eides allein, sondern aus der volkstäglichen Zustimmung – und wie diese Zustimmung formell greifbar wird, konnte wechseln.
Vor diesem Hintergrund lässt Zack die oft zitierte „Senat-macht-Außenpolitik“-Passage bei Polybios nicht gegen sein Modell sprechen. Wenn Polybios die Entscheidungsmacht des Senats über Griechen und Könige hervorhebt, kollidiert das nur dann mit „nullum foedus iniussu populi“, wenn man „iussus“ immer als Einzelgesetz versteht. Rechnet man jedoch mit der en-bloc-Billigung als politisch alltäglichem Anerkennungsweg, steht Polybios nicht im Widerspruch: Der Senat steuert die Außenbeziehungen operativ; die volkstümliche Bindung wird regelmäßig nachgeliefert – explizit oder implizit.
Schließlich erklärt der Blick auf die Überlieferungstechniken die Wahrnehmungsverzerrung: Epigraphik und Historiographie zeichnen naturgemäß spektakuläre Einzelfälle mit eigener rogatio besser auf als die stillen Routinen der Amtsentlastung. Dadurch bleibt die en-bloc-Variante im Befund unterbelichtet, während die spät etablierte Praxis „vorheriger iussus in Rom“ ihrerseits rückwirkend die geschichtliche Imagination prägt. Zacks systematische Zusammenstellung von Fallgruppen – von Hieron (263) über Antiochos (189) bis zu Philipp V. (198/197) – zeigt zwar, dass komitiale Beschlüsse vorkommen; sie belegt aber zugleich, dass deren Ausbleiben nicht die Nichtigkeit des foedus bedeutet, sofern die volkstümliche Zustimmung auf anderem Weg erteilt wurde.
Das Ergebnis ist ein in sich geschlossenes Deutungsmodell: Das Prinzip (kein foedus ohne iussus populi) gilt immer; der iussus ist funktional die Anerkennung/Anordnung der magistratischen Handlung, nicht notwendig ein eigener Gesetzesakt; und die Standardform der Republik war nicht die Sonder-rogatio, sondern die en-bloc-Bestätigung – bei Bedarf ergänzt durch gezielte komitiale Entscheidungen. Die Verengung der späten Republik auf ein komitiales Vorverfahren erklärt die normativ zugespitzte Perspektive bei Livius und Sallust, ohne das ältere Doppelmodell zu dementieren. In dieser Lesart fügt sich auch Cicero Balb. 34 nahtlos ein: Der populus wird ohne seinen iussus durch kein pactum „religione obligari“ – wie genau dieser iussus greifbar wird, ist eine Frage der Form, nicht des Prinzips. Damit sind Zacks These und Begründung sowohl kohärent als auch quellenadäquat.

Research paper thumbnail of Forschungen ... VIII. Teil: Die juristische Form und der rechtliche Zweck der intergesellschaftlichen deditio und die Bedeutung der fides im Zusammenhang mit der deditio GFA 19 (2016) 89-163
Zacks Aufsatz zeigt, dass deditio nicht als moderner „Staatsvertrag“ zu verstehen ist, sondern al... more Zacks Aufsatz zeigt, dass deditio nicht als moderner „Staatsvertrag“ zu verstehen ist, sondern als römisches Einordnungsverfahren: Eine unterlegene Gemeinschaft tritt unter Roms Oberherrschaft (dicio), bleibt dabei aber als handlungsfähiges Kollektiv bestehen. Die berühmte Livius-Formel bedeutet daher keine „Selbstvernichtung“, sondern markiert öffentlich den Wechsel in einen neuen Rechtsstatus.
Diese Formel ist nur ein Baustein eines mehrstufigen Prozesses: Annahme der Unterwerfung vor Ort, anschließende Anordnungen (etwa Auslieferungen), mögliche Rückgaben und Freilassungen, schließlich die Rückbindung an Senat und Volk. Frieden entsteht erst durch dieses Gesamtpaket, nicht durch einen Einzelakt. Besonders deutlich wird das an der Bronzetafel von Alcántara (104 v. Chr.), die genau dieses gestufte Vorgehen dokumentiert: Entscheidung des Feldherrn, konkrete Maßnahmen, Bestellung von Gesandten und die Formel „solange Senat und Volk wollen“. Daraus folgt Zacks zentrale Engführung von fides: Sie ist hier keine generelle Humanitätsnorm, sondern zunächst die Zusage eines geordneten, rechtlich gebundenen Verfahrens—Schutz vor Willkür innerhalb der römischen Ordnung; spätere „Milde“-Rhetorik ist politische Inszenierung. Gegen ältere Deutungen, die eine völlige Aufgabe der eigenen Rechtsfähigkeit annahmen, hält Zack fest, dass die dediticii als Rechtssubjekt fortbestehen und nach der Unterwerfung in geregelten Verfahren differenziert behandelt werden (bis hin zu Restitutionen, wie das Beispiel Thisbe zeigt). Kurz: deditio heißt rechtlich geordnete Unterstellung unter Rom, nicht Totalenteignung; Formel ≠ Verfahren; fides = Verfahrensgarantie, nicht Güteethik.

Research paper thumbnail of Forschungen ... VII. Teil: Die juristische Form und der rechtliche Gehalt der intergesellschaftlichen amicitia und amicitia et societas mit Rom. Zweiter Abschnitt: die „Urkundenhandlung“ der Dokumente GFA 18 (2015) 115-178
Zacks Aufsatz (Teil VII) zeigt am konkreten „Wie“ der Quellen, dass römische „Freundschaft“ (amic... more Zacks Aufsatz (Teil VII) zeigt am konkreten „Wie“ der Quellen, dass römische „Freundschaft“ (amicitia) und „Freundschaft + Bündnis“ (amicitia et societas) keine lockeren Höflichkeitsformeln, sondern förmliche, wechselseitig bindende Verträge waren. Er wendet sich damit gegen die seit Heuss verbreitete Ansicht, amicitia sei grundsätzlich formlos und vertragslos – also bloß Friedenslage plus diplomatischer Umgang. Zack hält dagegen: amicitia und amicitia et societas sind eigene Rechtsformen eines zwischenstaatlichen Vertrags, die in Rom förmlich verabredet, protokolliert und publiziert wurden.
Kern der Argumentation ist ein Blick auf die Urkundenhandlung: Was passiert in den Dokumenten tatsächlich – vom Antrag über den Senatsbeschluss bis zur öffentlichen Bekanntmachung? Zack wertet dazu inschriftlich erhaltene Senatsbeschlüsse, Gesetze, Plebiszite und Magistratsdekrete aus und zeigt: Diese Texte dokumentieren Antrag, Entscheidung, Bekräftigung und Publikation – also genau jene Elemente, die einen förmlichen Vertrag ausmachen. Die literarische Überlieferung erwähnt das Ritual oft nur bruchstückhaft; die Inschriften belegen es präzise.
Ein Schlüsselfall ist das senatus consultum über Stratonikeia (81 v. Chr.): Der Senat entscheidet über konkrete Rechtsfragen (Asylrecht, Restitutionen), erneuert ausdrücklich amicitia et societas, lässt das Ergebnis im Beisein von Zeugen niederschreiben, nimmt den überreichten Goldkranz an (dazu gleich), erlaubt ein Opfer auf dem Kapitol und gewährt künftige Ehrenrechte. Das Ganze ist ein Vertragsvorgang – samt formalisiertem Konsensakt und klarer Rechtswirkung.
Warum sind Goldkränze (aurum coronarium) so wichtig? Zack sammelt Dutzende Belege: Gesandtschaften bringen Kränze (oder andere wertvolle Gaben), der Senat nimmt sie an – und gerade dieser Annahmeakt fungiert als sichtbares Konsenszeichen über die verabredeten Inhalte (inkl. Erneuerung von amicitia bzw. amicitia et societas). Der Kranz ist nicht bloßer Zierrat, sondern Teil des Rechtsrituals: Frage–Antwort / Zustimmung (juristisch: stipulatio), begleitet von einer symbolischen Gabe, die politisches Einvernehmen markiert. Damit bleiben in der Überlieferung messbare Spuren eines sonst verlorenen Vertragskerns.
Zack kontrastiert diese Befunde mit der Heuss-These: Heuss habe Vertragsförmlichkeit nur dort gelten lassen, wo ein feierliches foedus (Eid + Opfer) greifbar sei; sobald ein foedus nicht erwähnt werde, erkläre er amicitia kurzerhand zur formlosen Beziehung. Das sei ein argumentum e silentio – Schweigen der Quellen zum foedus beweise nicht das Fehlen eines förmlichen Vertrags. Zudem gab es neben dem foedus weitere Vertragsformen (senatus consultum, leges, plebiscita, edicta/decreta), die genauso verbindlich waren. Der Unterschied zum foedus liegt primär im Zeremoniell (foedus = Bereich von ius und fas), nicht in der rechtlichen Bindung.
Wie verbindlich waren diese Akte? Sehr – und sichtbar staatstragend. Sueton berichtet, Vespasian habe nach dem Kapitolbrand tausende Bronzetafeln wiederbeschaffen lassen: senatus consulta, plebiscita de societate et foedere, privilegia. Sueton nennt das den instrumentum imperii – den Rechtskörper der römischen Herrschaft. Anders gesagt: Diese Urkunden waren Rechtsquellen des Außenverhältnisses – nicht bloße Dekoration.
Wichtig auch: Literarische Texte benutzen amicitia, societas und foedus oft unscharf oder stilistisch variabel. Daraus allein lässt sich selten ableiten, welche Rechtsform konkret vorlag. Maßgeblich sind die Akten – die zeigen, dass die Erneuerung von amicitia et societas ein Standardpunkt in Senatsbeschlüssen nach Gesandtschaftsempfängen war, auch wenn Historiker das im Fließtext nicht immer eigens erwähnen.
Zacks Systemblick:
Amicitia und amicitia et societas sind eigenständige Vertragsformen des ius (Zivil-/Staatsrecht), während das foedus zusätzlich den Bereich des fas (sakralrechtlich) berührt. Sie konnten mit pactio, sponsio, foedus kombiniert werden. Ergebnis: ein Baukasten vertraglicher Bindungen, je nach politischer Lage.
Der Kerninhalt: geordneter Verkehr, Statussicherung, konkrete Regelungen (bis hin zu Beistandsbereitschaft bei amicitia et societas). Der Konsens wird förmlich erklärt, schriftlich fixiert, registriert (aerarium), teils publiziert (Bronzetafeln, Kapitol).
Der oft behauptete Gegensatz „ewiges, unkündbares foedus“ vs. „prekärer Konsensvertrag“ erweist sich als Fiktion: Auch foedera konnten bei Vertragsbruch formgerecht gelöst werden; umgekehrt waren ratifizierte Senats- und Volksbeschlüsse rechtsverbindlich. Rechtsnatur ≠ Ritualniveau.
Pointiert zusammengefasst:

Freundschaft war Vertrag. Die Römer „machten“ amicitia/(et) societas per Antrag–Beschluss–Bekräftigung–Publikation; Kranzannahme & Opfer sind Rechtsrituale, kein höfischer Tand.
Foedus ist nur eine (feierliche) Variante. Rechtlich binden auch senatus consulta, leges, plebiscita, edicta/decreta – teils dieselben Inhalte, anderes Zeremoniell.
Texte trügen, Tafeln zählen. Sprachliche Schwankungen (amicitia/societas/foedus) sind literarisch; entscheidend sind die Dokumente und ihre Urkundenhandlung.
Vertrag plus Statuspolitik. Mit amicitia/(et) societas ordnet Rom die Partner (amicus, socius, amicus et socius) und regelt Rechte und Pflichten – flexibel in der Form, verbindlich im Recht.
Damit rückt Zack römische Außenbeziehungen aus dem Nebel „freundlicher Unverbindlichkeit“ in ein klar strukturiertes Vertragsregime: Amicitia ist der rechtlich codierte Normalfall der Anbindung; amicitia et societas verstärkt ihn politisch (Beistandsbereitschaft); das foedus ist die sakral aufgeladene Spitze – aber nicht das Einzige, was wirklich zählt. Entscheidend ist, dass alle diese Formen Rechtssicherheit schaffen – nach innen wie nach außen – und deshalb im römischen Selbstverständnis zum instrumentum imperii gehören.

Research paper thumbnail of Forschungen ... Teil VI.: Die juristische Form und der rechtliche Gehalt der intergesellschaftlichen amicitia und amicitia et societas mit Rom. Erster Abschnitt: die Begrifflichkeit und die aus ihr zu erschließende Systematik der rechtlichen Formen GFA 18 (2015) 27-83
Der Aufsatz zeigt, dass die römischen Begriffe amicitia und (amicitia et) societas keine höfliche... more Der Aufsatz zeigt, dass die römischen Begriffe amicitia und (amicitia et) societas keine höflichen Floskeln, sondern förmlich begründete Vertragsverhältnisse zwischen Rom und anderen Gemeinwesen sind – eigenständig neben, teils auch kombiniert mit dem feierlichen foedus. Die literarischen Quellen mischen die Wörter oft, doch hinter der schillernden Diktion steckt ein klarer rechtlicher Kern: „Freundschaft“ bezeichnet eine rechtsverbindliche Beziehung, die man durch Senatsbeschlüsse oder magistratische Dekrete einging und wieder erneuerte; das foedus ist dabei nur eine mögliche, nicht die notwendige Form der Begründung.
Zack arbeitet zwei Grundtypen heraus. Erstens die „bloße amicitia“: Sie stiftet eine geregelte Verkehrsgemeinschaft (hospitium) und schützt die Rechtsposition der Beteiligten im Rahmen des ius gentium, verpflichtet Rom aber gerade nicht zum militärischen Beistand. Zweitens die amicitia et societas (oft schlicht societas): Sie umfasst mindestens die Bereitschaft zur militärischen Unterstützung; auch sie wird in der Praxis fast immer durch weitere Vereinbarungen präzisiert. Beide Typen können – müssen aber nicht – später durch ein foedus feierlich bekräftigt werden. Diese Staffelung erklärt, warum amicitia und societas in Texten häufig neben foedus erscheinen, ohne mit ihm identisch zu sein.
Der Quellenbefund untermauert das: Livius kann für denselben Vorgang einmal amicitia, dann amicitia et societas oder foedus sagen; bei Syphax stehen amicitia-Formeln und der Hinweis auf ein foedus unmittelbar nebeneinander. Entscheidend ist daher nicht das einzelne Wort, sondern die aktenkundigen Handlungen – Gesandtschaft, Senatsvotum, formelhafte Erneuerung. So blieb Rhodos nach Polybios über 140 Jahre in amicitia mit Rom, ohne ein foedus zu besitzen; erst später kommt es – wie andernorts – zusätzlich zu einem Eids- und Opfervertrag. Ähnlich zeigen Achaia und Kibyra, dass amicitia (et societas) zunächst selbständig vereinbart und erst bei Gelegenheit mit einem foedus verbunden werden konnte. Diese Fälle belegen, dass „Vertrag im Vertrag“ keine Metapher ist: Die Verbalisierung von amicitia oder societas im foedus-Text oder in begleitenden Akten bildet ein eigenes Rechtsgeschäft neben dem foedus.
Semantisch gehören amicitia, societas, sponsio, pactio und foedus in ein gemeinsames Wortfeld: alles sind Formen eines formellen intergesellschaftlichen Vertrages; sie unterscheiden sich in Grad und Zeremoniell, nicht darin, dass nur eines davon „wirklich“ Vertrag wäre. Ciceros Reihung – amicitia, societas, sponsio, pactio, foedus – lässt sich als Skala steigender Förmlichkeit lesen. Daraus folgt: Auch ohne foedus gibt es leges, also konkrete Vertragsinhalte, die amicitia (et societas) begründen; umgekehrt kann ein foedus diese amicitia ausdrücklich mitformulieren. In der Praxis stehen alle Formen im Dienst derselben Sache: Rechtssicherheit für Römer und Partner im Verkehr über die Grenzen der jeweiligen Gemeinwesen hinweg.
Zack verknüpft das Vertragsrecht zudem mit einer Statuslogik: Nach außen projiziert Rom seine innere Ordnung der Personenstände. „Amici“, „socii“ und „amici et socii“ sind nicht nur Etiketten, sondern Kategorien mit praktischen Folgen (etwa beim öffentlichen hospitium in Rom). Civitates foederatae—deren Bürger den Status von Latini oder socii haben—stehen sozial und rechtlich höher als civitates liberae (auch wenn letztere ein foedus besitzen können); die titulare Einstufung lässt sich in formula amicorum und formula sociorum dokumentieren. So regelt Rom Bindungen und bildet zugleich Rangordnungen ab: Die jeweilige Kombination aus amicitia/(societas), hospitium und ggf. foedus signalisiert rechtliche Nähe und politische Wertschätzung.
Pointiert gesagt: „Freundschaft“ ist bei den Römern ein Vertrag mit Mindestgehalt, kein kuscheliges Gefühl. Erst die societas bringt Beistandserwartungen ins Spiel; die bloße amicitia nicht. Der feierliche Eid- und Opfervertrag ist weder Voraussetzung noch Gipfel jeder Beziehung, sondern eine von mehreren Optionen, die man je nach politischer Lage wählte und kombinierte. Weil die Literatur den Wortgebrauch freier handhabt als die Akten, darf man aus dem Vokabular allein keine juristischen Schlüsse ziehen; man muss die Verfahren, Beschlüsse und Erneuerungsformeln heranziehen. So entsteht das Bild eines flexiblen, aber regelgebundenen Systems, in dem Rom mit abgestuften Vertragsformen Beziehungen bindet, Erwartungen (officia, beneficia) steuert und Statuspolitik betreibt. Das Ergebnis ist ein doppeltes ius gentium im Wortsinn: völkerrechtliche Bindung plus privatrechtliche Verkehrssicherheit – die Grundlage, auf der römische „Freundschaften“ funktionierten

Research paper thumbnail of Forschungen ... V. Teil: Das Ius Italicum und die kaiserzeitliche Befreiung des provinzialen Grundbesitzes von der Besteuerung GFA 17 (2014) 247-308
Wer “Ius Italicum” hört, denkt oft an ein römisches Zauberetikett für Provinzboden: einmal draufg... more Wer “Ius Italicum” hört, denkt oft an ein römisches Zauberetikett für Provinzboden: einmal draufgeklebt – zack! – wird Ackerland so „italisch“, dass es alle feinen Werkzeuge des römischen Zivilrechts benutzen darf, von der Mancipation bis zur Usucapion. Diese große Erzählung geht im Kern auf Friedrich Carl von Savigny zurück. Andreas Zack hält dagegen – und zwar gründlich. Seine Pointe ist verblüffend einfach: Das Ius Italicum ist weniger ein Bodenverwandlungsrecht als ein cleveres Steuerprivileg, das an Personen(gruppen) anknüpft, nicht an Parzellen. Und mit dieser Verschiebung fügt sich ein ganzer Kranz antiker Befunde auf einmal stimmig zusammen.
Zack beginnt mit den Quellen und zeigt, dass die klassische Stütze der Savigny-Lesart, die Digestenstellen bei Ulpian, keineswegs eindeutig ist. Mal klingt es so, als würde ein bestimmter Ort ausgezeichnet („Laodikeia … cui divus Severus ius Italicum concessit“), mal so, als sei eine Bürgerschaft begünstigt („Lugdunenses Galli … iuris Italici sunt“). Diese Ambivalenz ist nicht bloß ein philologisches Detail, sondern der Dreh- und Angelpunkt: Geht es um geographische Flächen oder um rechtlich definierte Kollektive? Zack: um Letzteres.
Der Prüfstein ist ein prominenter Fall aus den Digesten: Vespasian erhebt Caesarea Maritima zur Kolonie und erlässt die Kopfsteuer (tributum capitis), sagt aber nichts vom Ius Italicum. Titus legt anschließend fest, der Boden sei ebenfalls steuerfrei. Für Zack ist das ein Lehrstück: Wäre mit Vespasian ausdrücklich das Ius Italicum verliehen worden, hätte es gar keinen Auslegungsstreit gebraucht – die Steuerfreiheit des Bodens wäre im Paket gewesen. Dass Titus sie erst interpretierend nachliefert, zeigt: Das Ius Italicum ist ein steuerrechtlicher Mechanismus, der über den Status der Begünstigten wirkt. Savignys Boden-„Magie“ verliert hier ihren Zauber.
Damit wird die Funktionsweise greifbar: Italien ist in der Kaiserzeit der steuerliche Sonderraum, in dem Grundbesitz – ganz gleich, welcher bodenrechtlichen Kategorie er angehört – steuerfrei ist. Das Ius Italicum überträgt genau diese italienische Steuerlogik selektiv auf Gemeinwesen außerhalb Italiens und auf den Grundbesitz ihrer Bürger. Kurz: Nicht die Parzelle wird „italisch“, die Eigentümer tragen Italien mit sich. Das erklärt, warum auch ager peregrinus in den Provinzen steuerfrei sein kann – eben weil ager peregrinus in Italien steuerfrei ist. Das Privileg ist personal organisiert, nicht kategorial am Boden festgeschraubt.
Wichtig ist Zacks Differenzierung zu verwandten Begünstigungen. Es gab die immunitas, also eine generelle Steuerimmunität, und die Befreiung von der Kopfsteuer. Beides führte ebenfalls zu Erleichterungen, aber ohne Rückgriff auf die italische Steuerordnung. Das Ius Italicum hingegen schaltet die Provinz-Begünstigten auf den italienischen Modus, daher der eigene Name – und daher die klare begriffliche Trennung in den Quellen. Gerade der Titus-Fall macht die Wesensverwandtschaft (Steuerfreiheit qua Status) und zugleich den Unterschied (Systemkopplung an Italien) anschaulich.
Mit dieser Lesart geraten auch einige historische Merkwürdigkeiten ins Lot. Erstens: Warum konnten sogar peregrine Orte – also keine römischen Bürgergemeinden – mit dem Ius Italicum ausgezeichnet werden? Unter Savignys Boden-Theorie wirkt das paradox, unter Zacks Personen-Theorie ist es konsequent: Privilegiert wird ein Kollektiv samt seinem Grundbesitz nach italischem Steuerrecht, nicht eine Fläche als solche. Beispiele wie Selinus/Traianopolis passen ins Bild; vieles spricht dafür, dass die Stadt vor der allgemeinen Bürgerrechtsverleihung (Constitutio Antoniniana) dieses Privileg erhielt und eben keine Kolonie war.
Zweitens: Warum taucht das Ius Italicum auch in öffentlicher Selbstdarstellung auf – etwa in Didyma, wo eine römische Bürgerin es explizit inschriftlich repräsentiert? Weil es den Status der Personengruppe (und damit ihrer Mitglieder) bezeichnete; genau deshalb gehört es in die Vitrine des sozialen Kapitals, gerade fern der Heimat. Eine Bodenqualität hängt man sich nicht um den Hals – ein Statusprivileg schon.
Drittens: Wann ist das Ganze entstanden? Zack verortet die Genese frühkaiserzeitlich, also zwischen den späten Bürgerkriegen/Augustus und spätestens Vespasian. Das ist die Epoche, in der sich Italien steuerrechtlich als Sonderzone etabliert und Rom beginnt, diese „italische Partitur“ selektiv auf die Provinz zu übertragen. Der Schritt macht politisch Sinn: Man belohnt Loyalitäten und organisiert fiskalische Ordnung, ohne überall die Bodenrechte umzupflügen.
In der historischen Nahaufnahme bricht Zack mit einer weiteren Savigny-Folie: Das berühmte solum Italicum – der in Italien quiritisch besessene und steuerfreie Boden – ist keine neue Bodenklasse, sondern das Ergebnis einer Steuerentscheidung, die alle in Italien vorhandenen Kategorien steuerfrei behandelte – kombiniert mit der Möglichkeit, die zivilrechtlichen Formen des ius Quiritium zu nutzen. Diese italienische Steuerfreiheit wird dann über das Ius Italicum personenbezogen exportiert. Der Export betrifft also Regeln der Besteuerung, nicht die Rechtsnatur des Bodens.
Wenn man das konsequent denkt, wird ein vielzitierter Satz aus Ulpian unproblematisch: Normalerweise richtet sich die Grundsteuer dort ein, wo der Boden liegt. Zack sagt: genau – außer im Sonderfall des Ius Italicum, wo die italische Regelung für die begünstigte Personengruppe maßgeblich ist. Die Ausnahme bestätigt die Regel, sie widerspricht ihr nicht. Deshalb ist es auch offen – und in den Quellen nicht entscheidbar –, ob das Privileg nur am Heimatort der privilegierten Kollektive wirkte oder auch für auswärtigen Grundbesitz ihrer Mitglieder. Beides lässt sich den Texten nicht hart beweisen.
Dass Savignys Großthese schwächelt, arbeitet Zack mit viel Quellenfleiß heraus. Der traditionsreiche Gedanke, das Ius Italicum „übertrage“ die bodenrechtliche Qualität des solum Italicum in die Provinz, sei einfach nicht mit der Gesamtheit der Zeugnisse zu halten. Insbesondere die kombinierten Nachrichten bei Paulus und Ulpian legen nahe, dass Steuerfreiheit der springende Punkt ist – und zwar vermittelt über Status und Zugehörigkeit, nicht über die Metamorphose des Bodens.

Research paper thumbnail of Forschungen ... IV. Teil: Der Unterschied zwischen den civitates foederatae und den civitates liberae. Der Personenstand einer Bürgerschaft und der Gemeindestatus GFA 17 (2014) 131-180
Beginnend mit einer Rekonstruktion der (personenstands-)rechtlichen Implikationen für die Bürge... more Beginnend mit einer Rekonstruktion der (personenstands-)rechtlichen Implikationen für die Bürgerschaften der « civitates foederatae » werden die « civitas libera » (personenstands-)rechtlich von der « civitas foederata » abgehoben: Die Ergebnisse des vierten Teils der „Forschungen“  bestätigten einerseits die Bedeutung der im dritten Teil der „Forschungen“ herausgearbeiteten personenrechtlichen Status (amici, socii und amici et socii) für fremde Bürgerschaften in der Ordnung der Außenbeziehungen Roms, indem der Personenstatus einer Bürgerschaft in den Fällen der civitates foederatae und civitates liberae zugleich in der außenpolitischen Praxis Roms auch eine Wirkung auf die römische Titulatur für die fremden Gemeinwesens hatte. Andererseits erweitern die Ergebnisse dieses Teils der „Forschungen“ das Gesamtbild der am Ende zu entwickelnden Deutung um einen sehr wichtigen Aspekt, indem die erzielten Ergebnisse die Tatsache beleuchten, dass Rom die unterschiedlichen Varianten des förmlichen Vertrages (hospitium, amicitia, amicitia et societas, foedus, sponsio, pactum) in der politischen Praxis absichtsvoll miteinander kombinierte und auf diese Weise zugleich der soziale Status des Vertragskontrahenten in der „ständischen“ Hierarchie der römischen Gesellschaft bestimmt wurde. Die civitates foederatae sind, wenn es peregrine Gemeinwesen sind, diejenigen italischen und außeritalischen Gemeinwesen, die ein foedus mit Rom besitzen und deren Bürger in der römischen Rechtsordnung insgesamt (!) den Personenstatus von Latini oder Socii haben. Als solche genießt die so privilegierte Gruppe peregriner Personen (socii und Latini) in Rom ein öffentlich gewährtes hospitium, und sie untersteht, wenn sie sich in Rom aufhält, dem Amtsbereich des Prätor Urbanus. Die civitates liberae sind demgegenüber die weniger privilegierten peregrinen Gemeinwesen, deren Bürger insgesamt, selbst wenn ihre Heimatgemeinde ein foedus mit Rom besitzt (civitas foederata et libera), in der römischen Rechtsordnung den Personenstatus der amici et socii haben. Als solche sind sie im Verhältnis zu den Bürgern der civitates foederatae sozial geringer gestellte „freie“ peregrini, die in Rom kein öffentlich gewährtes hospitium genießen. Sie nehmen, ohne dass dies mit einer förmlichen Handlung (Eintragung in formulae) von einem Organ des römischen Gemeinwesens gewährt würde, an der römischen Rechtsordnung lediglich durch das (wohl bereits seit dem 5. Jh. v.Chr. sich formierende) allgemein auch für Ausländer in der römischen Rechtsordnung gültige Ius gentium Anteil. Rom ordnet seine Außenbeziehungen demnach, wie es im zweiten Teil der „Forschungen“ auch für den Bereich des auguralen Bodenrechts gezeigt wurde,  in den Kategorien der unterschiedlichen Personenstatus, wie es sie seit früher Zeit in Rom gab. Es ist ein Merkmal dieser skizzierten Systematik, dass sie die hierarchische und ständische Ordnung der römischen Bürgerschaft auch für die Gruppe der peregrini anwendet und diese „ständisch“ (rangmäßig) ordnet, wobei die differenzierende Gewährung (und Kombination) der zur Verfügung stehenden rechtlichen Mittel (amicitia, amicitia et societas, hospitium, foedus vgl. Pomponius D. 49,15,5,2) zugleich auch die soziale Rangfolge der betroffenen Gemeinwesen in der römischen Rechtsordnung bestimmt.

Research paper thumbnail of Forschungen ... III.Teil: Der personenrechtliche Status der amici, socii und amici et socii und die formula amicorum und formula sociorum, GFA 16 (2013) 63-118
Der Aufsatz klärt in nüchterner, aber scharf geschliffener Weise, was hinter den römischen Etiket... more Der Aufsatz klärt in nüchterner, aber scharf geschliffener Weise, was hinter den römischen Etiketten amicus, socius und amicus et socius steckt – und was es mit den rätselhaften formula amicorum und formula sociorum auf sich hat. Kernpunkt: Die Anrede als Freund/Verbündeter ist nicht bloß diplomatischer Zierrat, sondern kann – wenn sie in Rom formell beurkundet wird – einen personenrechtlichen Status eröffnen: das hospitium, also rechtlich abgesicherten Zugang zur römischen Privatrechtsordnung für Auswärtige. Genau dafür existieren die formulae: amtliche Dokumente, nicht „Listen der Freunde Roms“. Der Senat beschließt, ein stadtrömischer Magistrat ordnet an, und die Eintragung macht in der römischen Öffentlichkeit bekannt: Diese Person oder Körperschaft ist privilegiert und hat in Rom zivilrechtliche Verkehrsfähigkeit.
Zack zeigt das an einem Musterfall: 78 v. Chr. ehrt der Senat die Seeoffiziere Asklepiades, Polystratos und Meniskos für ihre Kriegsdienste, nennt sie viri boni et amici, räumt ihnen eine Palette handfester Vergünstigungen ein und lässt sie in die formula amicorum eintragen. Das ist kein warmes Händedrücken, sondern der formale Eintritt in das hospitium – mit prozessualen Rechten in Rom und den Provinzen. Die griechische Übersetzung dieses Senatsbeschlusses rendert formula als διάταγμα – das klassische Gegenstück zu edictum. Ergebnis: formula meint die behördliche Verfügung, nicht ein dekoratives Register.
Aus den Quellen rekonstruiert Zack eine klare Arbeitsteilung zwischen den zwei formulae: Privatpersonen (verdiente Ausländer ohne öffentliche Funktion) gelangen – wie die drei Offiziere – in die formula amicorum; politisch verfasste Gemeinwesen (Städte, Völker) oder Personen mit öffentlicher Funktion (Priester, Nobilität in Amt) werden in die formula sociorum eingetragen. Beispiele wie Lampsakos, Aphrodisias oder der makedonische Nobilis Onesimus bestätigen das: Titel socius plus Eintragung in Rom auf Senatsbeschluss und Magistratsanordnung. Die Unterscheidung amicorum/sociorum spiegelt also die Zielgruppe – Private vs. politisch verfasste Akteure –, nicht zwei Stufen eines abstrakten Freundschaftsgrades.
Wichtig ist die Negativfolie: Es gibt eine breite Praxis bloßer Titulaturen – amicus, socius, amicus et socius – ohne Eintragung in eine formula. Das ist Politik, keine Statusvergabe. Wer so tituliert wird, bleibt rechtlich ein Fremder (peregrinus/hostis im älteren Sinn), auch wenn Rom politisch Verbundenheit signalisiert. Erst die Eintragung verleiht das hospitium; alles Weitere an beneficia ist variabel, kein festes Privilegienpaket. Den alten Forschungsreflex, in den formulae primär „Listen“ zu sehen, weist Zack deshalb zurück: Der Befund der Quellen trägt besser die Lesart „amtliche Edikte/Verfügungen zur Statusverleihung“ als die Idee eines allumfassenden Registers aller Freunde und Verbündeten.
Die Verfahrenslogik ist stets dieselbe: Der Senat fasst den Beschluss, ein stadtrömischer Magistrat mit imperium (meist der prätor inter peregrinos, teils die Konsuln) ordnet die Eintragung an; damit wird die Vergabe des hospitium öffentlich-rechtlich fixiert. Dass gerade diese Akteure handeln, passt zum Kern der Sache: Fremde werden für ihre Geschäfte in Rom rechtlich „verkehrsfähig“ gemacht – ohne Bürger zu sein, aber mit Schlüssel zur städtischen Rechtsordnung. In diesem Sinn stehen amici/socii dem römischen Gemeinwesen näher als gewöhnliche peregrini, ähnlich den alten municipes ohne Bürgerrecht, die gleichwohl rechtlich eingebunden sind.
Zack ordnet die Praxis pointiert in drei Schienen: (1) Feldmagistrate können im Kommando Personen oder Gemeinwesen als amici et socii benennen und darüber ein Dokument ausstellen; (2) der Senat kann in Rom feierlich titulieren – ohne Eintragung; (3) die Eintragung in formula amicorum bzw. formula sociorum (Senatsbeschluss + Anordnung des stadtrömischen Magistrats) verleiht das entscheidende hospitium. Genau hier liegt der Rechtskern; alles Weitere an Vergünstigungen variiert nach Verdienst und Gelegenheit. Fazit in einem Satz: Amicus/socius ist als bloße Anrede politische Höflichkeit – als Eintrag in der formula aber ein Status mit juristischem Biss

Research paper thumbnail of Forschungen ... Teil II: Fragen an Varro de lingua Latina 5,33: die augurale Ordnung des Raumes GFA 15 (2012) 61-128
Die Studie nimmt eine kurze Varro-Passage (de lingua Latina 5,33) beim Wort und fragt: Was meinen... more Die Studie nimmt eine kurze Varro-Passage (de lingua Latina 5,33) beim Wort und fragt: Was meinen die Auguren wirklich, wenn sie fünf „Bodenarten“ aufzählen – ager Romanus, Gabinus, peregrinus, hosticus, incertus? Die Antwort ist überraschend alltagstauglich: Das ist kein Atlas, sondern ein Status-Kompass. Es geht nicht darum, wo ein Acker liegt, sondern welchen rechtlich-religiösen Status er hat – abgeleitet vom Status seiner Besitzer. Darum können diese Kategorien sogar am selben Ort nebeneinander vorkommen.
Varros Grundtext liefert den Schlüssel: „… peregrinus ager pacatus … extra Romanum et Gabinum … Gabinus quoque peregrinus, sed quod auspicia habet singularia … hosticus dictus ab hostibus … incertus is, qui de his quattuor qui sit ignoratur.“ – also: „fremder, befriedeter Boden“ (peregrinus) steht neben römischem und ”gabinischem“; Gabinus ist in einem Sinne auch „fremd“, hat aber eigene Auspizienregeln; hosticus heißt wörtlich vom hostis her; incertus ist, wenn man nicht weiß, wohin der Fall gehört. Genau daraus baut die Untersuchung ihre Neuordnung.
Die fünf Kategorien in lockerem Klartext:
1) Ager Romanus – Boden mit vollem römischem Recht, nicht zwangsläufig nur „das Stadtgebiet“, sondern überall dort, wo römischer Bürgerboden im Rechtssinn vorliegt. Dass Varro den Begriff ager an anderer Stelle topografisch verwendet, ändert daran nichts: In 5,33 geht es um genus-Kategorien, also um Merkmale, nicht um Kartenränder.
2) Ager Gabinus – der Sonderfall. Varro sagt selbst, hier gelten eigene Auspizien. Die Studie identifiziert die typischen Besitzer als municipes (Bürger von mit Rom verbundenen Gemeinden ohne volles Bürgerrecht): religiös und rechtlich an Rom angeschlossen, aber eben nicht identisch mit römischem Bürgerboden. Darum steht Gabinus zwischen Romanus und Peregrinus.
3) Ager peregrinus – befriedeter, vertraglich angebundener Fremdenboden (pacatus), also „außerhalb von Romanus und Gabinus“, aber in geregelter Beziehung zu Rom. Man ist Partner, nicht Feind.
4) Ager hosticus – nicht automatisch „Feindesland“. Die Studie erinnert an die ältere Wortbedeutung von hostis als „Fremder/Auswärtiger“. Hosticus bezeichnet daher Boden von externi: Gemeinwesen oder Personen außerhalb des römischen Herrschaftsverbands, die durchaus in einem geregelten Verhältnis zu Rom stehen können. Feindschaft ist ein Sonderfall, nicht der Default.
5) Ager incertus – Fälle mit ungeklärtem Besitzer/Status. Das kann es drinnen wie draußen geben; „incertus an der Reichsgrenze“ als dauerhafter Grauzonen-Streifen ist ein Missverständnis.
Wichtig ist dabei die Perspektive: Varro schreibt im 1. Jh. v. Chr. über Kategorien, die die Auguren praktisch brauchten, um Raum „rechtlich lesbar“ zu machen. In Buch 5 geht es um Orte und Dinge im Raum; 5,33 fügt sich als Statuslogik sauber ein – nicht als Geografie-Kapitel mit konzentrischen Ringen um Rom.
Aus der Neuordnung ergeben sich drei pointierte Korrekturen an gängigen Bildern:
Erstens: Die fünf agri sind ortsungebunden. Ein römisch verfasster Ort kann überwiegend ager Romanus enthalten; ein nicht-römischer Ort kann Mischungen haben (z. B. römischer Bürger besitzt Feld A = ager Romanus; Nachbar ist Latinus oder Peregrinus = anderes genus). Das erklärt, warum die Auguren Kategorien nennen, statt Grenzen zu ziehen.
Zweitens: Hosticus ≠ Dauerkrieg. Die Studie zeigt: Die augurale Linie „innen (imperium Romanum) vs. außen (externi)“ findet sich später auch juristisch wieder. Proculus zählt die populi liberi und foederati aus römischer Sicht zu den externi – und gerade deshalb gibt es zwischen „wir“ und „die“ geregelte Verhältnisse ohne ständigen Kriegszustand. Das bestätigt die Lesart „hosticus = extern“ in Varros Sinn.
Drittens: Incertus ist Unkenntnis, nicht „rechtsloses Niemandsland“. Mommsen hat das teilweise schon so gesehen, Heuss’ schärfere Lesart vom „feindlichen Außen“ greift zu kurz. Die Varro-Stelle liefert weder eine Topografie der „ewigen Feinde“ noch ein Argument für eine „natürliche Rechtlosigkeit“ der Außenwelt; sie ordnet nur das, was in Rom rechtlich fassbar ist.
Und was ist mit dem oft zitierten „Gabinus“? Gerade hier wird die Statuslogik konkret: Gabinus markiert einen eigenen religiös-rechtlichen Modus (eigene Auspizien), der politisch den munizipalen Zwischenstatus spiegelt. Das erklärt, warum Varro sagen kann: „Gabinus ist auch peregrinus“ – aber wegen der speziellen Riten abgesondert. So entsteht eine fein abgestufte Mitte zwischen vollem Bürgerboden (Romanus) und „fremdem, aber befriedetem“ Boden (peregrinus).
Kurz gesagt: Varros Liste ist ein Werkzeugkasten, kein Militärkartentisch. Sie sagt uns, wer auf welchem Boden mit welchen Regeln handelt. Feindschaft ist kein Naturzustand, sondern ein konkret hergestellter Ausnahmezustand; Normalfall sind abgestufte, ritualisierte Beziehungen – von römisch über gabinisch bis peregrin. Dass die Römer so dachten, liegt in ihrer Praxis: Recht entsteht dort, wo man es setzt – durch Vertrag, Ritus, Anerkennung. Der Rest ist nicht „Feind“, sondern „außen“, und damit erst einmal eine Frage der Zuständigkeit, nicht der Zerstörung.
Als Lesefilter hilft daher: Status vor Standort. Wer gehört wohin? Welche Auspizien gelten? Gibt es Vertrag (pacatus) oder nicht? Mit diesem Kompass wird Varros knapper Text klar – und die pauschale Schablone „Freund hier, Feind dort“ fällt in sich zusammen.

Research paper thumbnail of Forschungen über die rechtlichen Grundlagen der römischen Außenbeziehungen während der römischen Republik bis zum Beginn des Prinzipats Teil I: Fragen an Sextus Pomponius: Quellen- und sachkritische Untersuchungen zu Pomponius 37. lib. ad Muc. D. 49,15,5 GFA 14 (2011) 47-119
Einerseits ist der Text in den Partien, die das « ius postliminii in bello » zum Gegenstand haben... more Einerseits ist der Text in den Partien, die das « ius postliminii in bello » zum Gegenstand haben (Pomponius D. 49, 15, 5, 1, 3), als Rezeption traditioneller Fallkonstellationen und juristischer Fallbewertungen zu begreifen, wie sie bereits im 1. Jh. v. Chr. begegnen. Andererseits erweist sich der Text in der Unterscheidung zwischen « i. p. in bello » und « i. p. in pace » als Schöpfung des Pomponius, mit der er die juristische Begriffsbildung didaktisch vorantreibt und die Meinung widerlegt, eine Notwendigkeit des « i. p. » gebe es innerhalb des Imperium Romanum nicht mehr. Eine Schöpfung des Pomponius ist auch sein abstraktes Fallbeispiel für das « i. p. in pace » (Pomponius D. 49, 15, 5, 2). Das von Pomponius aufgestellte Prinzip einer Rechtlosigkeit des Römers in der Welt ausserhalb der « fines imperii » oder des Ausländers aus der Fremde in Rom war den Autoren des 2./1. Jh. v. Chr. unbekannt.

Book Reviews by Andreas Zack

Göttinger Forum für Altertumswissenschaft, 2023

Rezension zu: Pierre Sánchez, Foedus ictum. Les rites de sanction des traités romains sous la Rép... more Rezension zu: Pierre Sánchez, Foedus ictum. Les rites de sanction des traités romains sous la République et les Julio-Claudiens. Schweizerische Beiträge zur Altertums­wissenschaft Bd. 60. Basel: Schwabe Verlag 2024, 320 S., EUR 60,00. ISBN: 978-3-7965-4961-8

Rezension zu Linda ZOLLSCHAN, Rome and Judaea. International law relations, 162-100 BCE (2017)

Drafts by Andreas Zack

The Roman Republic cannot be adequately described as a democracy, an aristocracy, or a mixed cons... more The Roman Republic cannot be adequately described as a democracy, an aristocracy, or a mixed constitution. Instead, it functioned as a polycentric political order in which binding political action emerged through a multi-stage process involving Senate, magistrates, people, and religious authorities. Political validity was not the product of a single decision, but of their structured interaction.

Research paper thumbnail of Der Brief des C. Fannius C. filius bei Josephus antiquitates Iudaicae 14,10,15 [233]. Der Titel des στρατηγὸς ὕπατος unter den außerordentlichen Bedingungen des Bürgerkrieges im Jahr 48 v.Chr
The core of the new interpretation is the thesis that C. Fannius did not write the letter as Prae... more The core of the new interpretation is the thesis that C. Fannius did not write the letter as Praetor and also not as Propraetor of the province of Asia, but actually as the "Consul" of the Pompeian alliance, who was designated (but not elected!) for the year 48 BC. He was therefore nominally only a "Proconsul". Because of the lack of a lex curiata of his predecessor in office, he lacked the prerequisite for a regular "consulate" (as a regularly elected official). But nevertheless, he was endowed with an imperium consulare pro consule (with the mandate of the Senate in Thessaloniki) and therefore, under the extraordinary circumstances of the civil war, referred to himself, in line with the now obsolete old usage, as στρατηγὸς ὕπατος to distinguish himself from the other proconsuls of the Pompeian League (ἀνθύπατοι) by means of a time-honored title. In contrast to the interpretation by Benedikt Niese and Claude Eilers, this analysis of the source material manages without any emendations to the text of Flavius Josephus as found in the manuscripts.

Schlagworte: Dokumente bei Flavius Josephus, Bürgerkrieg zur Zeit C. Iulius Caesars; Titulaturen der römischen Magistrate unter den außergewöhnlichen Bedingungen des Bürgerkrieges.