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Verpackungsgesetz: Pflichten beim Fulfillment
Verpackungsgesetz: Pflichten beim Fulfillment
Fulfillment im Onlinehandel – Wer hat welche Pflichten?
Viele Versand- und Onlinehändler beauftragen Dienstleister mit der Versendung ihrer Waren. Hier erklären wir, welche Pflichten
Fulfillment-Dienstleister
haben und worauf ihre
Auftraggeber
achten müssen.
Was ist Fulfillment?
Beim Fulfillment überträgt ein Vertreiber/Verkäufer von Waren verschiedene Aufgaben an einen Dienstleister wie
die Lagerhaltung,
das Verpacken,
das Adressieren sowie
den Versand von Waren an einen Kunden.
Übernimmt der Dienstleister mindestens zwei der beschriebenen Tätigkeiten und besitzt dabei keine Eigentumsrechte an den Waren, gilt er nach dem Verpackungsgesetz als Fulfillment-Dienstleister.
Wichtig:
Post-, Paketzustell- oder sonstige Frachtverkehrsdienstleister sind keine Fulfillment-Dienstleister im Sinne des Verpackungsgesetzes.
Verpackt ein Fulfillment-Dienstleister für seine Auftraggeber die jeweiligen Waren in systembeteiligungspflichtige Versandverpackungen, muss der Auftraggeber (Vertreiber der Waren) die verpackungsrechtlichen Pflichten für diese erfüllen.
Verpackungsrechtliche Pflichten im Fulfillment
Fulfillment-Dienstleister (Fulfiller)
Ein Fulfillment-Dienstleister ist gesetzlich verpflichtet, zu prüfen, ob sein jeweiliger Auftraggeber
im Verpackungsregister LUCID registriert ist,
die Pflicht zur Systembeteiligung erfüllt und damit das Recycling seiner Verpackungen finanziert.
Erfüllt ein Auftraggeber die verpackungsrechtlichen Pflichten nicht, darf der Fulfiller ihm seine Leistungen nicht anbieten.
Achtung:
Damit der Auftraggeber seinen Pflichten vollumfänglich nachkommen kann, muss der Fulfillment-Dienstleister ihm die Verpackungsmengen mitteilen, die er zum Versand der Waren verwendet hat. Die Verpackungsmengen müssen je Materialart – zum Beispiel PPK (Papier, Pappe, Karton) – übermittelt werden.
Fulfillment-Dienstleister können den Registrierungsstatus ihres Auftraggebers direkt im öffentlichen Register einsehen und prüfen.
Zum Herstellerregister
Mit dem Registerabruf der ZSVR können Fulfillment-Dienstleister mit einer XML-Datei den Registrierungsstatus Ihrer Auftraggeber automatisiert prüfen. Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Themenseite.
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Unternehmen, die Fulfiller beauftragen müssen sich (Auftraggeber)
für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht (Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen)
im Verpackungsregister LUCID registrieren
einen Systembeteiligungsvertrag mit einem oder mehreren Systembetreibern abschließen
regelmäßig ihre systembeteiligungspflichtigen Verpackungsmengen bei ihrem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID melden (Datenmeldung)
für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht
im Verpackungsregister LUCID die weiteren Verpackungsarten bei der Registrierung angeben
gegebenenfalls Rücknahme- und Verwertungspflichten nach
§ 15 Verpackungsgesetz
erfüllen
Versand- und Onlinehandel
Versand- und Onlinehändler versenden ihre Waren in Versandverpackungen. Sie müssen deren Recycling finanzieren und prüfen, ob sie auch für weitere Verpackungen verantwortlich sind.
Dropshipping
Ein Dropshipper verkauft Waren eines Dritten auf eigene Rechnung und lässt diese direkt an die Kunden versenden. Mit der Ware selbst kommt der Dropshipper nicht in Berührung.
Registrierung
Jedes Unternehmen weltweit, das in Deutschland gewerbsmäßig verpackte Waren vertreibt oder nach Deutschland einführt, muss im Verpackungsregister LUCID registriert sein.
Systembeteiligung & Datenmeldung
Für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht müssen Sie neben der Registrierung einen Systembeteiligungsvertrag schließen und regelmäßig Ihre Verpackungsmengen melden (Datenmeldung).
Mehr Informationen finden Sie auf der Support-Kontaktseite.
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