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Verpackungsgesetz: Pflichten für Produzenten
Verpackungsgesetz: Pflichten für Produzenten
Die verpackungsrechtlichen Pflichten für Produzenten von Waren
Sie produzieren Waren, die Sie
anschließend verpacken und an Ihre Kunden vertreiben?
Dann gelten Sie nach dem Verpackungsgesetz als Hersteller – und haben Pflichten! Das gilt auch dann, wenn Sie als Lohnabfüller Waren im Auftrag eines Handelsunternehmens produzieren und verpacken. Welche Pflichten Sie erfüllen müssen, hängt von den jeweiligen Verpackungen ab.
Egal, in welchen Verpackungen Sie Ihre Waren in Deutschland gewerbsmäßig vertreiben: Sie müssen im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Ob Sie auch das Recycling dieser Verpackungen finanzieren und Ihre Verpackungsmengen melden müssen, hängt von Ihren Verpackungen ab.
Verpackungen mit und ohne Systembeteiligung
Welche Verpackungen gibt es und was sind die damit verbundenen gesetzlichen Pflichten?
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Registrieren, beteiligen, melden: Die Pflichten für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht
Vertreiben Sie die Waren, welche Sie produzieren, in Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen? Diese Verpackungen landen typischerweise im Abfall des privaten Endverbrauchers. Deshalb müssen Sie das Recycling dieser Verpackungen finanzieren. Das nennt sich Systembeteiligung. Um die verpackungsrechtlichen Pflichten vollumfänglich zu erfüllen, müssen Sie drei Dinge tun:
Registrieren Sie sich im Verpackungsregister LUCID.
Schließen Sie einen Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber ab. Hier finden Sie eine
Liste der Systembetreiber
Melden Sie regelmäßig Ihre Verpackungsmengen bei Ihrem Systembetreiber und im Verpackungsregister LUCID (Datenmeldung).
Informationen zum privaten Endverbraucher finden Sie auf der
Themenseite Verpackungsarten
Unternehmen mit hohen Verpackungsmengen müssen jährlich bis zum 15. Mai eine durch einen bei der ZSVR registrierten Prüfer testierte Vollständigkeitserklärung für das Vorjahr abgeben.
Zur Themenseite
Registrieren: Die Pflichten für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht
Vertreiben Sie Ihre Waren auch oder ausschließlich in Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht (zum Beispiel Transportverpackungen, industrielle Verpackungen oder Mehrwegverpackungen), müssen Sie ebenfalls im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht besteht keine Pflicht zur Systembeteiligung und zur Abgabe von Datenmeldungen zu den Verpackungsmengen. Jedoch müssen Sie für Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht bestimmte Rücknahme- sowie Verwertungspflichten erfüllen. Darüber ist ein Nachweis erforderlich. Einzelheiten entnehmen Sie bitte
§ 15 Verpackungsgesetz
Wichtig zu wissen
Im Katalog systembeteiligungspflichtiger Verpackungen können Sie gezielt nach den Produkten suchen, die Sie vertreiben. Die Katalogdatenbank zeigt Ihnen an, ob die dazugehörigen Verpackungen systembeteiligungspflichtig sind. Die Suchergebnisse sind aufgeschlüsselt nach Packstoff, Verpackungsart und Abgrenzungskriterium (bei Lebensmitteln Füllgröße, bei Nicht-Lebensmitteln Menge oder Einheit) der jeweiligen Verpackung.
Zur Katalogsuche
Lohnabfüllung liegt vor, wenn die folgenden
drei Voraussetzungen
erfüllt sind:
die Verpackung muss im Auftrag eines Dritten (zum Beispiel ein Supermarkt) mit Ware befüllt und
an diesen Dritten abgegeben werden sowie
ausschließlich mit dem Namen oder der Marke des Dritten gekennzeichnet sein.
Grundsätzlich gilt der Befüller einer Verpackung als Hersteller nach dem Verpackungsgesetz. Ob Sie als Lohnabfüller für die jeweilige Verkaufsverpackung, die Sie mit Ware befüllen, verpflichtet sind, hängt von der konkreten Kennzeichnung auf der Verpackung ab.
Versandverpackungen…
ermöglichen oder unterstützen den Versand von Waren an den Endverbraucher
fallen typischerweise bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Anfallstellen als Abfall an
sind bis auf wenige Ausnahmen immer Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht
Transportverpackungen…
dienen dazu, die Handhabung und den Transport von Waren zwischen einzelnen Vertreibern zu erleichtern und auf diesen Wegen Transportschäden zu vermeiden
fallen typischerweise nicht beim privaten Endverbraucher als Abfall an, sondern verbleiben im Handel
sind Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht
Weitere Informationen zu den einzelnen Verpackungsarten und den damit verbundenen Pflichten finden Sie auf der
Themenseite Verpackungsarten
Umweltschutz gelingt nur mit Wettbewerbsgleichheit und gleichen Spielregeln für alle. Unternehmen müssen dafür sorgen, dass ihre Verpackungen die Umwelt möglichst wenig belasten. Das nennt sich Produktverantwortung und ist im Verpackungsgesetz geregelt. Sofern Verpackungen nicht vermieden werden können, muss jeder, der verpackte Waren vertreibt, im Verpackungsregister LUCID registriert sein. Zudem ist ein hochwertiges Recycling von Verpackungsabfällen nur in einem Markt möglich, der finanziell gesund ist. Deshalb müssen Sie für Ihre systembeteiligungspflichtigen Verkaufs-, Um- oder Versandverpackungen das Recycling finanzieren. Das tun Sie, indem sie einen sogenannten Systembeteiligungsvertrag mit einem Systembetreiber schließen.
Checkliste: In 3 Schritten erfüllen Sie Ihre verpackungsrechtlichen Pflichten
Registrieren, beteiligen, melden: Erfahren Sie, wie Sie Ihre Pflichten für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht erfüllen.
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Erfahren Sie, was Systembeteiligung bedeutet und wie Sie diese Pflicht erfüllen.
Kurzfilm: Systembeteiligung
Erfahren Sie, was Systembeteiligung bedeutet und wie Sie diese Pflicht erfüllen.
Registrierung
Jedes Unternehmen weltweit, das in Deutschland gewerbsmäßig verpackte Waren vertreibt oder nach Deutschland einführt, muss im Verpackungsregister LUCID registriert sein.
Systembeteiligung & Datenmeldung
Für Verpackungen mit Systembeteiligungspflicht müssen Sie neben der Registrierung einen Systembeteiligungsvertrag schließen und regelmäßig Ihre Verpackungsmengen melden (Datenmeldung).
Hersteller nach VerpackG
Das Verpackungsgesetz bezeichnet verpflichtete Unternehmen als Hersteller. Hier finden Sie weitere Informationen dazu, wer in welchen Konstellationen als Hersteller gilt.
Import
Auch Unternehmen, die verpackte Waren nach Deutschland importieren und bei Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung tragen, haben Pflichten nach dem Verpackungsgesetz.