Schutzrechtsberühmung – Wikipedia
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Copyfraud
Das
Stadtarchiv Nürnberg
beansprucht ein nicht existierendes „Copyright“.
Mit der
Schutzrechtsberühmung
wird ein
Schutzrecht
aus dem Bereich der
Immaterialgüterrechte
beansprucht. Erfolgt sie unrechtmäßig, ist die Behauptung als
Schutzrechtsanmaßung
einzustufen und wird im juristischen Fachdiskurs auch als
Copyfraud
bezeichnet.
Mit der Schutzrechtsverwarnung, die insbesondere in der Form der
Abmahnung
erfolgen kann, wird ein Wettbewerber nachdrücklich darauf hingewiesen, dass er ein fremdes Schutzrecht verletzt.
Mit der Schutzrechtsklage wird gerichtlich eine Klärung über das Bestehen des Schutzrechtes angestrebt.
Rechtslage in Deutschland
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Erfolgt eine Schutzrechtsberühmung zu Unrecht, kann derjenige, der das Bestehen des Schutzrechtes für sich in Anspruch nimmt, unter Umständen für Schäden haftbar gemacht werden, die der Verwarnte oder Beklagte oder dessen Kunden dadurch erleiden.
Deliktsrecht
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Kein
Schadensersatzanspruch
besteht, wenn sich der potentielle Schutzrechtsinhaber lediglich mit einer sogenannten Berechtigungsanfrage an den potentiellen Verletzer wendet. Mit der für Berechtigungsfragen typischen Wendung, dass der potentielle Verletzer mitteilen solle, aus welchen Gründen er sich für berechtigt halte, das Schutzrecht nicht beachten zu müssen, wird nach einer Entscheidung des
Landgerichts Mannheim
kein Unterlassungsbegehren geltend gemacht.
Am 15. Juli 2005 entschied der
Große Senat
des
Bundesgerichtshofs
für Zivilsachen:
„Die unbegründete Verwarnung aus einem Kennzeichenrecht kann ebenso wie eine sonstige unberechtigte Schutzrechtsverwarnung unter dem Gesichtspunkt eines rechtswidrigen und schuldhaften Eingriffs in das
Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
zum Schadensersatz verpflichten.“
Aus den Gründen:
„Das dem Schutzrechtsinhaber verliehene Ausschließlichkeitsrecht schließt jeden Wettbewerber von der Benutzung des nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften definierten Schutzgegenstandes aus. Diese einschneidende, die Freiheit des Wettbewerbs begrenzende Wirkung des Ausschließlichkeitsrechts verlangt nach einem Korrelat, welches sicherstellt, dass der Wettbewerb nicht über die objektiven Grenzen hinaus eingeschränkt wird, durch die das Gesetz den für schutzfähig erachteten Gegenstand und seinen Schutzbereich bestimmt. Dieser notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls jedenfalls als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, wäre nicht mehr wirksam gewährleistet, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, aus einem Schutzrecht Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht, und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen (vgl. zu letzterem
BGHZ
38, 200, 204 – Kindernähmaschinen; BGHZ 62, 29, 33 – Maschenfester Strumpf).“
Der
Rechtssicherheit
dient die Vorschrift über
Geschmacksmusterberühmung
in §
59
Geschmacksmustergesetz
„Wer eine Bezeichnung verwendet, die geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, dass ein Erzeugnis durch ein Geschmacksmuster geschützt sei, ist verpflichtet, jedem, der ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der Rechtslage hat, auf Verlangen Auskunft darüber zu geben, auf welches Geschmacksmuster sich die Verwendung der Bezeichnung stützt.“
Vergleichbare Vorschriften sind §
146
Patentgesetz
und §
30
Gebrauchsmustergesetz
Wettbewerbsrecht
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Im gewerblichen Verkehr kann gegen die unberechtigte Behauptung von Schutzrechten auch aus dem
Wettbewerbsrecht
vorgegangen werden.
Anspruchsgrundlage
ist dann §
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
, die irreführende geschäftliche Handlung.
Für behauptete
urheberrechtliche
Ansprüche stellen Dreier/Schulze fest:
„Unzutreffende Angaben können irreführend sein und gegen §§
3, 5 UWG verstoßen. Wird jemand fälschlicherweise als Rechtsinhaber angegeben, der an dem Werk bzw. an der Leistung überhaupt kein Recht besitzt, ist dies nicht nur dann irreführend, wenn jemandem ein Produkt zugeordnet wird, mit dem er nichts zu tun hat (LG München I vom 28. Februar 1992, Az. 21 O 19381/91), sondern auch, wenn sich jemand fremde Rechte anmaßt. Die Irreführung kann auch darin liegen, dass Urheber- oder Leistungsschutzrechte, die gar nicht bestehen, durch solche Angaben behauptet werden. Dies wäre zudem ein Fall unzulässiger Schutzrechtsberühmung (LG München I vom 21. September 1995 Az: 7 O 1384/95).“
Bei dem letztgenannten Fall ging es darum, dass der angebrachte Copyright-Vermerk des Nachdruckers fremder gemeinfreier Noten irreführend war und gegen die §§
1, 3 UWG alter Fassung verstieß (Dreier/Schulze §
2 Rdnr. 248).
Das
Amtsgericht Schwäbisch Gmünd
sprach 1995 einer Firma den Ersatz ihrer
Anwaltskosten
zu, die wegen eines in Deutschland urheberrechtlich nicht geschützten Plüsch-Seehunds abgemahnt wurde (NJWE-WettbR 1996, S. 136), und hob dabei die Verpflichtung des abmahnenden Konkurrenten hervor, das zur Rede stehende Schutzrecht besonders sorgfältig zu prüfen:
„Bei einem nicht geprüften Schutzrecht wie dem Urheberrecht ist mit einem Nichtbestehen des Schutzes weit eher als bei einem geprüften zu rechnen.“
Mit anderen Worten: Bei dem Urheberrecht, bei dem es keine Registrierung und Überprüfung des Anspruchs gibt, liegt es nahe, unberechtigte Ansprüche zu erheben.
Allerdings wird eingewandt, dass die Relevanz einer Irreführung für den Wettbewerb im Einzelfall entfallen könnte. Dass der Käufer eines Buches mit einem eigentlich gemeinfreien Inhalt sich durch den Urheberrechtsvermerk davon abhalten lasse, nach einer anderen Ausgabe zu suchen, sei eher theoretisch.
Auch sei zu berücksichtigen, dass eine „Irreführungsgefahr nur [bestehe], wenn der behauptete Schutz weder im Inland noch im Ausland ernsthaft in Betracht kommt“
denn auch wenn die Bearbeitung eines gemeinfreien Textes nach deutschem Recht nicht schutzfähig wäre, könne sie die Anforderungen eines Schutzes im Ausland, etwa den USA, erfüllen. Dann hätte der Verleger aber ein
berechtigtes Interesse
an einem Schutzrechtsvermerk, um seine ausländischen Rechte zu sichern, insbesondere die Beweiserleichterung nach US-Recht in Anspruch zu nehmen.
Strafrecht
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Wird jemand wider besseres Wissen einer Urheberrechtsverletzung beschuldigt, so liegt darin der Vorwurf einer Straftat. Die öffentliche Beschuldigung kann als
falsche Verdächtigung
nach §
164 StGB strafbar sein.
Das deutsche
Urheberrechtsgesetz (UrhG)
bietet hingegen keine Handhabe gegen ungedeckte Schutzrechtsanmaßungen.
Copyfraud
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Copyfraud des
Südtiroler Landesarchivs
: Ansichtskarte von 1897 mit digitaler Rechteberühmung in Form eines Wasserzeichens
Der US-Jurist
Jason Mazzone
hat die vielfältigen Versuche,
gemeinfreie
Werke als dem Copyright unterliegend auszugeben, als
Copyfraud
(von engl.
copy
‚Kopie‘;
fraud
‚Betrug, Fälschung, Schwindel‘) bezeichnet und gefordert, das Ungleichgewicht bei der Verfolgung von
Urheberrechtsverletzungen
einerseits und unzulässiger Schutzrechtsberühmung andererseits zu beseitigen.
Er wehrt sich zum einen gegen ungerechtfertigte Schutzrechtsberühmungen an Werken, die tatsächlich gemeinfrei bzw. in den USA in der
Public Domain
sind. Zum anderen geht es ihm darum, dass Rechteinhaber versuchen, die
Schranken des Urheberrechts
, insbesondere den
Fair Use
nach US-Copyright auszuhebeln. (Potenzielle) Nutzer sollen durch vertragliche Konstruktionen oder überschießende Erklärungen den Eindruck bekommen, sie dürften Werke nicht ohne Genehmigung des Rechteinhabers verwenden, auch wenn die konkrete Benutzung durch Schrankenbestimmungen erlaubt wird.
Mazzone macht drei Vorschläge, um die gesetzlich gezogenen Grenzen des Urheberrechts auch in der Rechtspraxis zu verteidigen: Er verlangt Haftungsregeln, in denen falsche Urheberrechtsvermerke zu Schadensersatz verpflichten;
eine staatliche Regulierung der Schrankenbestimmungen, durch die Unsicherheiten beseitigt werden;
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sowie eine Reihe an Einzelanregungen, um die Reichweite der Gemeinfreiheit / Public Domain abzusichern.
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Als Beispiel für Copyfraud im Bereich der
Bildrechte
kann etwa der Stempel auf einer Fotokopie eines gemeinfreien
Archivales
angesehen werden, der das
(korrekt wäre im deutschsprachigen Bereich: das Urheberrecht) dem
Archiv
zuspricht. Das Archiv hat offensichtlich weder ein Immaterialgüterrecht an dem nicht mehr geschützten Dokument noch ein Leistungsschutzrecht gemäß §
72
UrhG
, denn beim Fotokopieren entsteht
– darin sind sich alle juristischen Kommentare einig
– kein geschütztes
Lichtbild
Das Aushebeln der Schrankenbestimmungen zeigt sich daran, dass Buch- und Filmverlage zunehmend Werke von Filmemachern oder Autoren nur noch annehmen, wenn diese für alle
Zitate
im Werk eine Genehmigung vorlegen. Damit sichern sich die Verlage einerseits gegen Unsicherheiten und Zweifelsfälle ab, andererseits bekommen damit die Rechteinhaber der Vorlage den Zugriff auf nach
Zitatrecht
völlig legale Nutzungen und der Zitierende muss in der Regel Lizenzgebühren für das Zitat tragen, auf die rechtlich kein Anspruch besteht.
Weblinks
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Commons
: Schutzrechtsberühmung
– Sammlung von Bildern, Videos und Audiodateien
Nachweise
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Landgericht_Mannheim
, 23. Februar 2007, Az.
7 O 276/06
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15. Juli 2005, Az.: GSZ 1/04 (
online
, pdf)
Thomas_Dreier
, Gernot Schulze:
Urheberrechtsgesetz. Urheberrechtswahrnehmungsgesetz, Kunsturhebergesetz. Kommentar.
2. Auflage. Beck, München 2006,
ISBN 3-406-54195-X
, §
13 Rdnr. 37.
Amtsgericht Schwäbisch Gmünd
, Urteil vom 22. November 1995, Az.: 9 C 1263/95
Hefermehl/Köhler/Bornkamm/Bornkamm, UWG, §
5 Rn. 5.123.
Eichmann/v. Falckenstein, Eichmann:
Geschmacksmustergesetz
, 3. Aufl., München 2005, §
59 Rdr. 6
Jason Mazzone:
Copyfraud.
In:
New York University Law Review.
81. Jahrgang, Nr. 3, 2006,
ISSN
0028-7881
, S. 1026–1100, (
online
).
Jason Mazzone:
Copyfraud and Other Abuses of Intellectual Property Law
. Stanford Law Books 2011,
ISBN 978-0-8047-6006-5
Mazzone 2011, Kapitel 8
Mazzone 2011, Kapitel 9
Mazzone 2011, Kapitel 10
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Urheberrecht (Deutschland)
Schutzrechtsberühmung
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